(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus:
a) der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
a) des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
b) eines Karenzurlaubes, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Dies gilt auch für die Hälfte der Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach .
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
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