(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus:
a) der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
a) des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
b) eines Karenzurlaubes, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Dies gilt auch für die Hälfte der Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 22 § 22
…im Ausmaß der gekürzten Bezüge zu zählen, d) die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sind im vollen Ausmaß zu zählen, wobei Zeiten nach § 24 Abs. 1 lit. c und d bei der Zählung nicht zu berücksichtigen sind, e) die Summe der Monate nach den lit. a…
§ 3h § 3h
…Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder d) wegen der notwendigen Begleitung seines erkrankten…
§ 3c § 3c
…12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. (3) Der Beamte darf als Reaktion…