(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
a) um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 80 Abs. 5 und § 81 Abs. 3 sowie nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und
b) um Gutschriften von Nebengebührenwerten
1. nach § 82 sowie
2. nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(3) Liegt dem Ruhegenuss eine gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zugrunde, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage zur durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage entspricht.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf jeweils 20 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 85 § 85
…bis zum 31. Dezember 2007 für Landesbeamte geltenden Fassung von der Anrechnung ausgeschlossen hat, sinngemäß. (4) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage gilt § 78 Abs. 2 für Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist, mit der Abweichung, dass…
§ 78 § 78
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich a) um Nebengebührenwerte aus frühe…
§ 101 § 101
…so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Amt der Landesregierung zu berichten. Dieses hat nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022 und die Kundmachung BGBl…
§ 80 § 80
…1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die nach § 78 bemessene Nebengebührenzulage ist in dem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag…