(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
a) um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 80 Abs. 5 und § 81 Abs. 3 sowie nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und
b) um Gutschriften von Nebengebührenwerten
1. nach § 82 sowie
2. nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(3) Liegt dem Ruhegenuss eine gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zugrunde, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage zur durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage entspricht.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf jeweils 20 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden