Für Amtshandlungen, die dem Nachweis von Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz dienen, sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 48 § 48Befreiung von Verwaltungsabgaben
…§ 48 Befreiung von Verwaltungsabgaben Für Amtshandlungen, die dem Nachweis von Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz dienen, sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.…
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