§ 48 § 48 Befreiung von Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
LBG 1998
Gliederung
3. Abschnitt Pensionsrechtliche Bestimmungen
6. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 48 § 48 Befreiung von Verwaltungsabgaben
Für Amtshandlungen, die dem Nachweis von Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz dienen, sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
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