§ 126 Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 126 Disziplinarstrafen — LBG 1998
Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage,
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
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