LBG 1998
Gliederung
Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a)einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 3i,
b)einer Pflegefreistellung nach § 3h,
c)einer Familienhospizfreistellung nach § 78d BDG 1979,
d)einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 3l,
e)eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
f)eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 75c BDG 1979,
h)einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 oder
i)einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 3m
nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden