§ 125 Verantwortlichkeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 125 Verantwortlichkeit — LBG 1998
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
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