§ 125 § 125
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 125 § 125
…5. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes § 125 Verantwortlichkeit Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden…
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