(1) Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
c) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
d) die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 87 § 87
(1) Disziplinarstrafen sind: a) der Verweis, b) die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, c) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage, d) die Entlassung. (2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von dem …
Anl. 1
…Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen: 1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen: a) durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52…
§ 109 § 109
…verhängt, so hat der Beamte dem Land einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall a) eines Verweises 10 v.H. des Monatsbezugs gemäß § 87 Abs. 2, höchstens jedoch 500 Euro, b) einer Geldbuße oder Geldstrafe 10 v.H. der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 Euro, c) einer…