§ 81 § 81
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Wenn die Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der Nebengebührenzulage.
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