§ 20 Anspruch auf Ruhegenuss
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
§ 20 Anspruch auf Ruhegenuss — LBG 1998
Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
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