Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch:
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
e) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr oder
2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate
übersteigt. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
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