(1) Beamten, die in einer Landeskrankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023, des MTD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2022, des MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2022, ausüben (Beamte des Krankenpflegedienstes), gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage. Die Pflegedienstzulage ist Teil des Monatsbezuges des Beamten. Sie beträgt monatlich
a) für Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes 203,3 Euro;
b) für Beamte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
1. bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II 203,3 Euro,
2. ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II 244,1 Euro;
c) für Beamte der Sanitätshilfsdienste 77,5 Euro.
(2) Beamten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1, die dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst angehören, gebührt zusätzlich zur Pflegedienstzulage nach Abs. 1 und anstelle einer Pflegedienst-Chargenzulage eine ruhegenußfähige Funktions-Ausbildungszulage, wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. Die Funktions-Ausbildungszulage ist Teil des Monatsbezuges des Beamten. Sie ist von der Landesregierung, abgestuft für bestimmte Verwendungen, nach dem Grad der in der jeweiligen Verwendung zu tragenden besonderen Verantwortung in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.
(3) Beamten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1 gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage. Die allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 6,5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu gewähren.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 16 § 16
(1) Beamten, die in einer Landeskrankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023, des MTD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2022, des MTF-SHD-G, B…
§ 47 § 47
…diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. (3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen. (4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten…
§ 76 § 76
…– in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: a) Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956, b) Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956, c) Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach…