(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu errechnen. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten und des verstorbenen Beamten ist jeweils das Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
a) das Erwerbseinkommen; das ist die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der im § 67 Abs. 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 2 Z 2 der Kundmachung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aufwertung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2009, BGBl. II Nr. 346/2008, angeführten Betrages übersteigt,
b) wiederkehrende Geldleistungen
1. aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
2. aufgrund gleichartiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
c) wiederkehrende Geldleistungen aufgrund
1. dieses Abschnittes (mit Ausnahme der Kinderzulage),
2. von bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind,
3. des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984,
4. des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985,
5. des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, oder des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 23, beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, oder anderer gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften,
6. des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023,
7. des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2023,
8. des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2023,
9. von Dienst-(Pensions-)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes bestellt sind,
10. sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
11. vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,
d) außerordentliche Versorgungsbezüge und
e) Pensionen und gleichartige Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 34 § 34
…1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten den Betrag von 367,40 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der…
§ 32 § 32
…4. des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, 5. des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, oder des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 23, beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, oder anderer gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, 6. des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85…
§ 33 § 33
…1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 76,60 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2…
§ 35 § 35
…Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde jenen Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, der den Hundertsatz nach § 32 Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten. (3) Der zurückbehaltene Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 59 nachzuzahlen…