Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 98 § 98
…§ 98 Parteien Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.…
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