(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 40 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v. H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Im Fall des § 23 Abs. 3 tritt im Abs. 1 an die Stelle der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage die gekürzte durchrechungsoptimierte Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhegenuss darf
a) die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und
b) 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.