(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 40 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v. H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Im Fall des § 23 Abs. 3 tritt im Abs. 1 an die Stelle der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage die gekürzte durchrechungsoptimierte Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhegenuss darf
a) die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und
b) 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 25 § 25
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 40 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v. H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v. H. der durchrec…