(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Dienstgeber zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 134 § 134
…Dienstbehörde ist Dienstbehörde das Amt der Landesregierung. (4) Für die an einer Bezirkshauptmannschaft in Verwendung stehenden Beamten ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten nach § 2e Abs. 3, wenn sich die der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen ausschließlich auf die amtliche Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft beziehen, die Bezirkshauptmannschaft.…
§ 2e § 2e
(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der ö…