§ 94 § 94
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Landesbeamte einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem,
b) einem von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagenden Landesbediensteten als Beisitzer und
c) einem weiteren Landesbediensteten als Beisitzer.
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