§ 140 § 140
In Kraft seit 01. August 2022
Up-to-date
Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 65 Abs. 1 und 5 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde.
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