§ 111 Auswirkungen von Disziplinarverfahren
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 111 Auswirkungen von Disziplinarverfahren — LBG 1998
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
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