(1) Dem Beamten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr.
§ 47 LBedG · LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 47 § 47
…Einstufung entsprechenden Monatsentgelts und der Kinderzulage zu bemessen ist, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht, und f) die §§ 12a und 12b des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht gelten. (2) Die Landesregierung kann für bestimmte Modellfunktionen oder Modellstellen mit Verordnung die Gewährung a) einer Erschwerniszulage, wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst unter besonderen…
Rückverweise