§ 12b § 12b
In Kraft seit 01. Oktober 2023
Up-to-date
(1) Dem Beamten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr.
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