§ 1Anwendungsbereich
§ 1a§ 1aSprachliche Gleichbehandlung
§ 2§ 2Stellenplan
§ 3§ 3Ernennung
§ 4§ 4Ernennungserfordernisse
§ 4a§ 4aAnerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
§ 5§ 5Ernennungsbescheid
§ 6§ 6Begründung des Dienstverhältnisses
§ 6a§ 6aInformationen zum Dienstverhältnis
§ 7§ 7Angelobung
§ 8§ 8Ernennung im Dienstverhältnis
§ 9§ 9entfällt.
§ 10§ 10entfällt.
§ 11§ 11entfällt.
§ 12§ 12entfällt.
§ 13§ 13Übertritt in den Ruhestand
§ 14§ 14Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 15§ 15(entällt)
§ 15a§ 15aVersetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 15b§ 15bKorridorpension
§ 16§ 16Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 17§ 17Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandatesim Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 17a§ 17aDienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
§ 18§ 18Bewerbung um ein Mandat
§ 19§ 19Außerdienststellung
§ 20§ 20Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 21§ 21Austritt
§ 22§ 22Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 22a§ 22aAufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse
Vorwort
(1) Dieses Gesetz ist – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen (Beamten).
(2) Die Bestimmungen des V. Teiles sind auf die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(3) Die Bestimmungen des VI. Teiles sind auf die Ansprüche von Nebengebührenzulagen von Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(4) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Landeslehrer und die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ausgenommen.
(5) §§ 48a bis 48f und § 50 finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(1) Die Landesregierung hat in der Regierungsvorlage des Voranschlages einen Stellenplan vorzusehen. Im Stellenplan ist durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr festzulegen. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Landesbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
Die Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst,
5. eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage 1 zu diesem Gesetz geregelt.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(4) Die Landesregierung kann die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
(5) Eine gemäß Abs. 4 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.
(6) Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:
a) die mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben einschließlich der Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind, oder
b) die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Staates.
(7) Unter die Bestimmungen des Abs. 6 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Gesetzesentwürfen, Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Leitung des inneren Dienstes u. ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 6 gehören jedenfalls die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten von Landesbetrieben, Förderungen, die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen u. ä.
(8) Die Landesregierung hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
a) an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
b) an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.
(9) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat .
(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Der Ernennungsbescheid hat einen Hinweis zu enthalten, daß auf das Dienstverhältnis des Beamten das K-DRG 1994 Anwendung findet.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes, angetreten wird.
(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
(1) Der Beamte ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls
a) die Parteien des Dienstverhältnisses,
b) den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Beamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
c) die Verwendung des Beamten sowie Beginn des Dienstverhältnisses,
d) Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
e) das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
f) das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Beamten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Fristen,
g) die Bezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
h) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Über- und Mehrleistungsstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst, und
i) die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. d bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsbescheides zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Dem Beamten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach Abs. 2.
(5) Dem Beamten ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.
(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.
(1) Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Kärnten befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(2) Die Angelobung ist vor einem von der Landesregierung hiezu beauftragten Beamten zu leisten.
(3) Verweigert ein Beamter die Leistung der Angelobung, so tritt seine Ernennung außer Kraft.
(1) Ernennung auf Planstellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Die Ernennung des Beamten, über den eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 oder 2 verhängt worden ist oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Maßnahme ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
(4) Ernennungen auf Planstellen einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, erfolgen befristet oder unbefristet nach den Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes.
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Die Landesregierung kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) entfällt.
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) entfällt.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 5 tritt während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 nicht ein.
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Interessen (iSd § 38 Abs. 4 Z 1, 3, 4 oder 5) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 780. Lebensmonat vollendet hat und
2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Entscheidung festgesetzten Monats wirksam.
(3) Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.
(4) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Abs. 1 Z 1 angeführten 780. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
Geburtsdatum von – bis | Pensionsantrittsalter in Monaten |
Bis 2.1.1953 | 738 |
2.1.1953 – 1.3.1953 | 739 |
2.3.1953 – 1.5.1953 | 740 |
2.5.1953 – 1.7.1953 | 741 |
2.7.1953 – 1.9.1953 | 742 |
2.9.1953 – 1.11.1953 | 743 |
2.11.1953 – 1.1.1954 | 744 |
2.1.1954 – 1.3.1954 | 745 |
2.3.1954 – 1.5.1954 | 746 |
2.5.1954 – 1.7.1954 | 747 |
2.7.1954 – 1.9.1954 | 748 |
2.9.1954 – 1.11.1954 | 749 |
2.11.1954 – 1.1.1955 | 750 |
2.1.1955 – 1.3.1955 | 751 |
2.3.1955 – 1.5.1955 | 752 |
2.5.1955 – 1.7.1955 | 753 |
2.7.1955 – 1.9.1955 | 754 |
2.9.1955 – 1.11.1955 | 755 |
2.11.1955 – 1.1.1956 | 756 |
2.1.1956 – 1.3.1956 | 757 |
2.3.1956 – 1.5.1956 | 758 |
2.5.1956 – 1.7.1956 | 759 |
2.7.1956 – 1.9.1956 | 760 |
2.9.1956 – 1.11.1956 | 761 |
2.11.1956 – 1.1.1957 | 762 |
2.1.1957 – 1.3.1957 | 763 |
2.3.1957 – 1.5.1957 | 764 |
2.5.1957 – 1.7.1957 | 765 |
2.7.1957 – 1.9.1957 | 766 |
2.9.1957 – 1.11.1957 | 767 |
2.11.1957 – 1.1.1958 | 768 |
2.1.1958 – 1.3.1958 | 769 |
2.3.1958 – 1.5.1958 | 770 |
2.5.1958 – 1.7.1958 | 771 |
2.7.1958 – 1.9.1958 | 772 |
2.9.1958 – 1.11.1958 | 773 |
2.11.1958 – 1.1.1959 | 774 |
2.1.1959 – 1.3.1959 | 775 |
2.3.1959 – 1.5.1959 | 776 |
2.5.1959 – 1.7.1959 | 777 |
2.7.1959 – 1.9.1959 | 778 |
2.9.1959 – 1.11.1959 | 779 |
ab 2.11.1959 | 780 |
(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des sechsten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung – unbeschadet des Abs. 2a – frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Beamte, die dem Kärntner Pensionsgesetz 2010 unterliegen, mit der Maßgabe, dass die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirkt werden kann, in dem das 744. Lebensmonat vollendet wird, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung über die Wiederaufnahme in den Dienststand anzutreten.
(1) Soweit in § 19 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und der Landesregierung über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung ist auf Antrag der Landesregierung oder des Beamten eine Stellungnahme der Kommission einzuholen.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen wenn er
1. dies beantragt oder
2. im Fall des Abs. 4 Z 1 die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.
Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. aufgrund der vom zuständigen Ausschuß des jeweiligen Vertretungskörpers nach § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, getroffenen Feststellung unzulässig ist oder
2. aufgrund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, so hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Landesregierung oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission nach Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist. Wurde keine Einrichtung nach Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffen, so ist in Fällen nach Abs. 5 vor Erlassung des Bescheides der Landesregierung der Präsident des Landtages zu hören.
(7) (entfällt)
(1) Für Beamte, die Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister sind, gilt § 17 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt.
(3) Die Dienstfreistellung darf bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden. Dienstfreistellungen und Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(4) Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(1) Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates (im Fall der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführende Stadtrat), Leiter des Landesrechnungshofes oder
2. 2.
a) Mitglied des Europäischen Parlaments
b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2) Der Beamte, der Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 17a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit. Im Übrigen ist sie für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird.
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt,
2. entfällt,
3. Entlassung,
4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,
5. 5.
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 4 Abs. 6,
b) Wegfall der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen, oder
6. Tod.
(1a) entfällt
(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch:
1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
2. Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.
3. entfällt
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Gehaltes zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn
1. dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird,
2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Gehalt das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt, oder
3. der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat.
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
Der Beamte, über den zweimal die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
Das Dienstverhältnis zum Land bleibt
a) durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst (§§ 19 und 37 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, § 6a Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986),
b) während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999,
unberührt. Während der Zeiten nach lit. a und lit. b ruhen die Dienstleistungspflichten des Beamten und entfallen die Bezüge.
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. die Grundausbildung,
2. die berufsbegleitende Fortbildung und
3. die Schulung von Führungskräften.
(3) Die dienstliche Ausbildung hat in Form von Ausbildungsveranstaltungen, Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungserfordernissen führen soll. Zeiten der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.
(2) In der Grundausbildung ist vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
(3) entfällt.
(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
(5) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat das Land aufzukommen.
(1) Der Beamte ist von der Landesregierung auf Antrag einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist und
2. der Beamte seit mindestens sechs Monaten in der Verwendung steht, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist.
Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der Landesregierung nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Grundausbildungslehrganges festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten auf Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher Verhältnisse verhindert werden.
(2) Der Beamte kann von der Landesregierung auf Antrag zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet,
2. der Beamte bei sinngemäßer Geltung des § 32 Abs. 2 die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt.
Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich und eine zielführende Ausbildung sichergestellt ist, können durch Verordnung für bestimmte Grundausbildungslehrgänge Ausnahmen vom Erfordernis der Z 2 festgelegt werden.
(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 2) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(4) Hat der Beamte in einem Grundausbildungslehrgang eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Beamten an einem gleichen Grundausbildungslehrgang ist unzulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden, so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen Grundausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Landesregierung
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen – nach Maßgabe der Prüfungsgebiete erforderlichen – Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung (§ 28) festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe oder – wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein und die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben.
(1a) Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission Folge zu leisten.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen,
c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt, oder
d) infolge eines Wechsels seines Dienstortes oder seiner Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären.
(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung (Abs. 3), mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben .
(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus den nach Maßgabe der Prüfungsgegenstände erforderlichen weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(1) Prüfungstermine sind von der Landesregierung mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung sowie sonst in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(1a) Der unmittelbare Vorgesetzte hat seine Mitarbeiter über die bekanntgegebenen Prüfungstermine zeitgerecht und umfassend zu informieren.
(2) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung oder einer Zuweisung zur Dienstprüfung ein Prüfungstermin derart festzusetzen, daß der Beamte die Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen haben kann.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der zuständigen Prüfungskommission bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet im Antrag anzuführen.
(4) Die Landesregierung hat dem Antrag die für die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen und ihn an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Ist in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so hat die Landesregierung dieses Fachgebiet dem Beamten und der Prüfungskommission rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Landesregierung zu entscheiden. Auf das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Die Prüfungstermine sind dem Beamten so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie ihm zwei Wochen vor der Prüfung bekannt sind.
(6) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung abweichend von den Abs. 3 bis 5 bestimmt werden, daß in den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, der Beamte nach Absolvierung dieses Lehrganges von Amts wegen durch die Landesregierung zur Dienstprüfung zuzuweisen ist.
(1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Abs. 3 festgesetzten Erfordernisse erfüllt.
(2) Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Prüfung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit abgelegt werden.
(3) Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, daß der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden:
1. die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach § 24 Abs. 3 sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung,
2. Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten,
3. falls zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen.
(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Beamten oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(2) Ist der Beamte ohne sein Verschulden außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und dann mündlich abzuhalten. Wenn es die betreffende Verwendung erfordert, kann in der Verordnung bestimmt werden, daß an Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzuhalten ist.
(5) In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit die schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von dem mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Gegenstandes betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.
(6) Mündliche Prüfungen sind vor dem Prüfungssenat abzulegen. Der Senatsvorsitzende hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Landesbedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
(6a) Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Abweichend von Abs. 6 ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass der zur Prüfung antretende Beamte berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
1. Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und des Beamten vorhanden sein.
2. Eine Überprüfung der Identität des Beamten hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
3. Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch den Beamten sind vorzusehen.
4. Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
5. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden des Beamten auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, daß der Beamte die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, daß der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wenn es der Beamte im Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung beantragt hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine inhaltlich gleichgestaltete schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde zu treten.
(7a) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung nach Abs. 7 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.
(8) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, hat der Prüfungssenat eine gesonderte Bewertung der schriftlichen Prüfung vorzunehmen und dies dem Beamten mitzuteilen. Wurde die schriftliche Prüfung positiv beurteilt, erstreckt sich die Wiederholung lediglich auf die mündliche Prüfung, wobei die schriftliche Prüfung bei der Beratung nach Abs. 7 zu berücksichtigen ist.
(9) Eine Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.
(1) In der Verordnung kann abweichend vom § 33 die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen sind. § 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
2. § 33 Abs. 8 auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist und
3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, wenn er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.
(1) Hat der Beamte bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung des Beamten gewährleistet wird.
(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
(1) Die Teilnahme von Beamten an Ausbildungslehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.
(2) Zu Ausbildungslehrgängen sind Beamte zuzulassen, deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzungen des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im dienstlichen Interesse gelegene Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten läßt.
(3) Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang sind
a) ein Antrag des Zulassungswerbers,
b) die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Personenkreis nach Abs. 2 und
c) eine mindestens dreijährige Verwendung im Landesdienst.
(4) Von der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(5) § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Das Ziel der Führungskräfteschulung ist es, Landesbediensteten
a) die mit leitenden Funktionen iSd Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, betraut sind oder
b) die aufgrund ihrer sonstigen Funktionen im Landesdienst befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung von Verwaltungsaufgaben zu treffen oder wesentlich zu beeinflussen, oder
c) die nach ihrer Ausbildung und ihrer Verwendung künftig für eine Funktion nach lit. a oder lit. b in Betracht kommen,
die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu eröffnen.
(2) Die Führungskräfteschulung hat in Form von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftelehrgängen zu erfolgen.
(3) Die Führungskräfteschulung darf nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere folgende Inhalte umfassen:
a) Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflußfaktoren auf die öffentliche Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
b) Grundzüge der Organisationsentwicklung, Analyse und Steuerung komplexer Organisationen,
c) Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen,
d) Budgetierung, Finanzierung, Rechnungs- und Vergabewesen,
e) Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie.
(4) Die Teilnahme von Beamten an Führungskräftelehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.
(5) Zu Führungskräftelehrgängen sind Beamte iSd Abs. 1 auf Antrag zuzulassen, wenn
a) deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzungen des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im dienstlichen Interesse gelegene Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten lässt, die für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlich sind, und
b) sie eine mindestens fünfjährige Verwendung im Landesdienst nachweisen.
(6) Von der Voraussetzung nach Abs. 5 lit. b darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(7) § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft hat, darf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes nicht betraut werden, wenn diese Aufgaben ganz oder teilweise Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 6) umfassen.
(2) Ein Arbeitsplatz darf nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalar- beitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes innerhalb der Grenzen des Landes Kärnten zu verrichten.
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten auf sein Ansuchen genehmigt werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
a) sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
b) die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
c) der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Genehmigung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
a) Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
b) die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
c) die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
d) die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein,
e) der Zeitraum, für den die Genehmigung von Telearbeit gilt.
(2a) Wird trotz Ansuchen des Beamten keine entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt, ist dies schriftlich zu begründen.
(3) Die Genehmigung der Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,
b) der Beamte einer sich aus Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
c) der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
d) der Beamte einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Telearbeit stellt.
(4) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt ist.
(1) Die Landesregierung kann einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Landesregierung eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 79a befindet,
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(3) entfällt.
(4) Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder
3. bei Bedarfsmangel oder
4. wenn der Beamte nach § 92 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nichtaufgewiesen hat oder
5. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.
(5) Ist die Versetzung Anlaß für einen Wechsel des Wohnortes, ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(6) Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten vorübergehend an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(1) Der Dienstgeber kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Beamte kann im Sinn des Abs. 1
1. zu Ausbildungszwecken oder
2. als zugeteilter Bediensteter oder
3. als Nationaler Experte oder
4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts
entsendet werden.
(3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.
(4) Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese an das Land abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 166a oder § 166c und nach dem IV. Teil dieses Gesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 166a. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
(6) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind dem Beamten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
b) die geplante Dauer der Entsendung,
c) die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
d) allfällige mit der Entsendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
e) Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
§ 6a Abs. 6 gilt sinngemäß.
(1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
(2) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. § 114 wird hiedurch nicht berührt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Landesbediensteten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.
(4) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder
2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.
(5) Abs. 4 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Abs. 3, Abs. 4 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten.
Die §§ 38 Abs. 2 bis 6, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. (LGBl. Nr. 14/1996, Art. I Z 13)
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objek-tivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung nach § 40 Abs. 1 und 2 zuzuweisen. § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. § 166b gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivie-rungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Beamte die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.
(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist. § 40 Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf – oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis gegenüber einem anderen Bediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung .
(2a) Abs. 2 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
(3) Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(4) Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 6) herangezogen werden (§ 36 Abs. 1).
(1) Die Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung eines Beamten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger. Die Zuweisung hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Die Landesregierung darf die Zuweisung mit Bescheid widerrufen, wenn der Widerruf im Interesse des Landes liegt.
(2) Rechtsträger iSd Abs. 1 sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts.
(3) Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Beamten bei einem vom Land verschiedenen Rechtsträger iSd Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Beamte dürfen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn
a) a)
1. Tätigkeiten, die bisher von einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen, oder
2. ein Rechtsträger aufgrund der besonderen Qualifikation des Beamten die Zuweisung beantragt, oder
3. die Zuweisung der Aus- und Weiterbildung des Beamten dient,
b) der Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt und
c) keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. b ist eine Zustimmung des Beamten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 lit. a Z 1 die mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist eine Zuweisung, die der Aus- und Weiterbildung des Beamten dient, nur vorübergehend, höchstens für die Dauer von 3 Monaten zulässig. In begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Zuweisung möglich.
(4) Die Zuweisung eines Beamten ist mit Bescheid zu verfügen.
(5) Die betroffenen Beamten sind von der beabsichtigten Zuweisung mindestens vier Wochen vor der Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 42f) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn der Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt.
(6) Die Landesregierung darf eine dauernde Zuweisung mit Bescheid widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung mit Bescheid vorzeitig widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Die zugewiesenen Beamten, die von einem Optionsrecht (§ 42f) keinen Gebrauch gemacht haben, verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Beamten. Auf diese sind daher nach wie vor die für sie geltenden einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Beamten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen Anspruch gegenüber dem Land.
(3) Dienstort der zugewiesenen Beamten im Sinn der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der diese Beamten verwendet werden. Diese Arbeitstätte gilt als Dienststelle der zugewiesenen Beamten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(4) Forderungen des Landes gegenüber Beamten, die iSd § 42f Arbeitnehmer des Rechtsträgers werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den Rechtsträger über und sind von diesem dem Land zu refundieren.
(5) Für die Dauer der Zuweisung gilt der Rechtsträger als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(6) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Rechtsträger.
(7) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Beamten als auch zwischen dem Rechtsträger und den zugewiesenen Beamten.
(1) Das nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 42a Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid der Landesregierung mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sind
a) Maßnahmen nach § 6,
b) Maßnahmen nach §§ 24 bis 35,
c) Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission
d) Disziplinarangelegenheiten von Beamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen gegeben ist,
e) Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse,
f) die Erlassung von Verordnungen.
Hinsichtlich der Angelegenheiten, mit deren Wahrnehmung das Organ betraut ist, ist das Organ an Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Die zugewiesenen Beamten sind in fachlicher Hinsicht ausschließlich an die Weisungen des Rechtsträgers gebunden.
(3) Folgende Angelegenheiten werden vom Rechtsträger gegenüber den zugewiesenen Beamten selbständig wahrgenommen:
a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers,
b) Fachaufsicht über die Beamten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers.
(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem in Betracht kommenden Rechtsträger iSd
§ 42a Abs. 2 ein Vertrag abzuschließen. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:
a) Zweck der Zuweisung,
b) Dauer der Zuweisung,
c) ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den Aktivitätsaufwand und Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der Bediensteten zu leisten hat,
d) ob das Amt der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Personalangelegenheiten des Rechtsträgers, beispielsweise des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes mitwirken soll,
e) Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Rechtsträger das Land im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat.
(2) Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz benötigt. Der Rechtsträger hat jene personenbezogenen Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und dem Land zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.
(1) Die von einer Maßnahme nach § 42b Abs. 1 lit. a Z 1 betroffenen Beamten haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem Dienstverhältnis auf den Rechtsträger über.
(2) Der Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger wird mit dem vom Beamten in der Optionserklärung bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten und spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Wirksamkeit der Zuweisung wirksam. Wird in der Optionserklärung kein Wirksamkeitstermin bestimmt, so geht das Dienstverhältnis mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten auf den Rechtsträger über. Wird die Optionserklärung vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach § 42 b Abs. 1 lit. a Z 1 abgegeben, so wird sie frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Maßnahme wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung. Die Wahrnehmung des Optionsrechts gilt als Austrittserklärung im Sinne des § 21.
(3) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für Landesbeamte nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist. Für Abfertigungsansprüche und Ansprüche auf Zusatzpension, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Übergangs bzw. den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Forderungen des Landes gegenüber den Bediensteten, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen, sind dem Land vom neuen Inhaber zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren.
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(1a) Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 74 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 111 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631.
(4) entfällt.
(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 58 Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Im Sinn dieses Abschnittes ist
1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
2. Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
3. Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag,
4. Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, daß die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muß und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) entfällt.
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(3) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 2 sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Beamten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dem sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt das Land.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(1) Die §§ 48a, 48c, 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Beamte im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung, im Klub einer im Landtag vertretenen Partei oder im Landtagsamt,
2. Beamte in leitenden Funktionen iSd § 13 Abs. 1 Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, auf den Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes und den Direktor des Kärntner Landesarchives, und auf sonstige Beamte, insbesondere Unterabteilungsleiter und Sachgebietsleiter iSd Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 7/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013, sowie Referats- und Bereichsleiter iSd Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 19/1982, wenn sie selbständige Entscheidungsbefugnis besitzen,
3. Beamte im Kraftfahrdienst und im Straßendienst,
4. Beamte im Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienst,
5. Beamte, die für die Sicherstellung des reibungslosen Organisationsablaufes der amtsinternen automationsunterstützten Datenverarbeitung zuständig sind,
6. Beamte, wenn deren Dienstzeit in begründeten Ausnahmefällen nicht im voraus festgelegt werden kann.
(2) Von der Höchstgrenze nach § 48a Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, oder
2. die im Zusammenhang mit dem Wach- und Schließdienst in bezug auf Wachpersonal, Portieren, Telefonisten oder Hausmeistern stehen, oder
3. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
a) zur Betreuung von Personen in Heimen,
b) bei Tätigkeiten der Gas-, Wasser- oder Stromversorgung, der Hausmüllabfuhr oder von Verbrennungsanlagen,
c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
d) bei der Organisation kultureller Veranstaltungen, oder
4. die aufgrund eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in der Landwirtschaft oder im Fremdenverkehr notwendig sind,
wenn dem betroffenen Beamten im Anschluss an die Dienstzeit eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überschritten hat.
(3) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von § 48a Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 48) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 155 abzugelten.
(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
a) im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) in Freizeit auszugleichen oder
b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
c) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
a) im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.
(5) entfällt.
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über- oder Mehrleistungsstunden:
a) Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
b) Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(1) Der Beamte darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
a) er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist, oder
b) er von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtende Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufnimmt (Rufbereitschaft).
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 55 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeiten nach § 51 herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte;
2. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner überwiegend aufkommt,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 51 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
(3) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
2. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreut.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Lassen im Fall einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten darf ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 51, 52, 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51 oder 52 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51, 52 oder 55a zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 51 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 51 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 79a Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. §§ 53 und 54 sind anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(4) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen sind. Der Beamte hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Beamten Rücksicht zu nehmen.
(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Landesregierung einer ärztlichen (fachärztlichen) Untersuchung zu unterziehen.
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zur verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Beamte hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in Fällen iSd ersten Satzes Meldepflicht.
(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a erster Satz eine Meldepflicht verfügen.
(1c) Kein Beamter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Beamten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Abs. 1 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach § 45 Abs. 3 vorgeht.
(1d) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung nach Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 erfolgt ist.
(2) Der Beamte hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich der Landesregierung zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en)
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,
6. Verlust der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
7. Besitz einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;
8. Schadenersatzansprüche im Sinne des § 172 a;
9. die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.
(1) Der Beamte, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG.
(3) Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(4) Der Beamte darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung
a) des § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
b) des § 39a Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,
c) des § 61 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
d) des Benachteiligungsverbotes nach § 61 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
e) des § 24 Abs. 1 und § 63, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend gemacht wird, nicht entlassen, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(5) Der Beamte darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a) einer Frühkarenz nach § 79c,
b) einer Pflegefreistellung nach § 80,
c) einer Familienhospizfreistellung nach § 79b,
d) eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979,
e) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 79a,
f) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. Mutterschutzgesetz 1979,
g) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 52 oder
h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 55a
durch Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme nicht entlassen werden.
(6) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(6a) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(7) Für Beschwerden wegen Verletzung des § 6a und für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter ist
a) die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022, soweit Beamte in den Landeskrankenanstalten betroffen sind,
b) im Übrigen die Gleichbehandlungsstelle nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022
zuständig.
(8) Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission
a) die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 und 6 vorliegt,
b) die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Abs. 5 unmittelbar berühren.
(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) Meldungen nach § 58 Abs. 1c und § 58a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von der Landesregierung zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Landesregierung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – der Landesregierung jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt oder
3. der eine Familienhospizkarenz, eine Pflegekarenz oder eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Landesregierung dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. Nebenbeschäftigungen, die bereits vor einer Teilzeitbeschäftigung oder vor dem Antritt einer Karenz oder eines Karenzurlaubes ausgeübt wurden, bleiben von der Genehmigungspflicht nach dem ersten Satz unberührt.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens ein Ausschlußgrund im Sinne des § 61 Abs. 2 vorliegt.
Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Beamte verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.
(1) Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Beamten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Landesregierung innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(4) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(5) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
2. diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den als solche der Beamte als solcher tätig ist,
3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung bzw. des Dienstabzeichens besteht,
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.
(3) Der Beamte hat die ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
(4) Der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
1. ein fälschungssicheres Lichtbild,
2. die Bezeichnung der Dienststelle,
3. die Dienstnummer,
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
5. den Vor- und Familiennamen,
6. einen allfälligen akademischen Grad,
7. das Geburtsdatum,
8. die Unterschrift des Beamten.
(5) Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 4 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.
(1) Die in den §§ 46 und 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 61 Abs. 3 und 5 und 62 genannten Pflichten.
(3) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 überschritten hat.
Der Beamte hat nach Maßgabe des III. Teiles Anspruch auf Bezüge oder nach Maßgabe des V. Teiles auf Ruhebezüge.
(1) Der Beamte ist zur Führung einer Verwendungsbezeichnung berechtigt, sofern für die von ihm ausgeübte Funktion eine Verwendungsbezeichnung in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden in der Anlage 2 geregelt. Die Verwendungsbezeichnungen können, soweit es sprachlich möglich ist, in der Form geführt werden, die das Geschlecht des Beamten zum Ausdruck bringt.
(3) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand (i.R.)“ hinzuzufügen.
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
1. 224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren;
2. 264 Stunden
a) bei einem Dienstalter von 28 Jahren,
b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet oder vor Jahresablauf aufgelöst wird oder in dem der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 oder § 82, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter iSd Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
(7) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(1) Das in den §§ 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist, oder
2. der Beamte
a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach dem Landes-Personalver-tretungsgesetz oder
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen
in Anspruch nimmt, oder
3. der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß §§ 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(1) Dem Beamten, der unmittelbar vor seiner Ernennung in einem Vertragsbediensteten-verhältnis zum Land gestanden ist, gebührt im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, abweichend von § 70 Abs. 2 und § 73 Abs. 2, der volle Erholungsurlaub iSd §§ 70 Abs. 1, 71 und 77. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 70 und 77 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten zwölf Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und in dem Kalenderjahr, in dem dieses Dienstverhältnis vor Jahresablauf aufgelöst wird oder in dem der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Wurde in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Erholungsurlaubes hinausgehender Bezug ausgezahlt, so ist dieser nicht rückzuerstatten.
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 56 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(2) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 80 Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 6 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 70 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt,
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit,
3. Besitz einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v.H. auf 32 Stunden,
50 v.H. auf 40 Stunden,
60 v.H. auf 48 Stunden.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, kann die Landesregierung das Ausmaß des Sonderurlaubs in Stunden ausdrücken.
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(1a) Die Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der Karenzurlaub zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Die Dienstbehörde hat die Beendigung des Karenzurlaubes zu verfügen, wenn während des Karenzurlaubes eine Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes aufgenommen wird.
(1b) Ein Beamter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(1c) Ein Karenzurlaub endet
1. spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von 10 Jahren erreicht, oder
2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
Z 1 gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Abs. 1a, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.
(1d) Abs. 1c gilt nicht für Karenzen und für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt worden sind, oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Abs. 3 und in den §§ 144, 181 und 237 nicht anderes bestimmt ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.
In den in Z 2 genannten Fällen bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(3a) Zeiten eines früheren im Landesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube nach Abs. 1d.
(3b) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen .
(4) Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder
2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen.
(5) Muß dem Beamten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als im Abs. 4 beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen.
(6) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Gewährung eines Karenzurlaubes eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung des Dienstgebers nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Karenzurlaube nach §§ 79 Abs. 3, 79 Abs. 1d Z 1, 79a, 79b, 79c.
(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karen-zurlaub), wenn er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
2. einer in § 79b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 79b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) § 79 Abs. 1c Z 1 gilt nicht für Karenzurlaube gemäß Abs. 1 Z 1. Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(4) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das An-gehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(5) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung des Karenzurlaubes weggefallen sind. Der Beamte hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Beamten Rücksicht zu nehmen.
(7) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als dies die §§ 144 Abs. 4, 146 Abs. 1b, 165 Abs. 2 Z 1, 181 Abs. 1a, 237 Abs. 2b iVm 167 Abs. 4 vorsehen.
(8) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Landesregierung ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 147 Abs. 11 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 147 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(8) Der Beamte hat der Landesregierung den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Die Landesregierung kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Beamten entgegenstehen.
(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 K-MEKG festgelegten Fristen sinngemäß. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(2) Einem männlichen Beamten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einem Beamten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Väter-Karenz nach dem K-MEKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
In der Anlage 11 werden die Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Information dargestellt. Der Anlage kommt keine normative Wirkung zu .
(1) Der Beamte hat – unbeschadet des § 78 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
a) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger ist, oder
b) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person die das Kind ständig betreut, aus Gründen des § 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes (K-MEKG 2002), LGBl. Nr. 63/2002, für diese Pflege ausfällt, oder
c) wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 48 Abs. 2 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung.
(2a) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 78 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
a) den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
b) wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(3) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 3 anzuwenden.
(5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 2a genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Fest-legung nach § 73 angetreten werden.
(6) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 5, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach dem IV. Teil zu vergüten.
(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
2. seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten besteht.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet jedenfalls bei
1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach § 79c),
2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4. Suspendierung,
5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6. Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG oder gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannten Kneipp-Kuren) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
(1) Die Landesregierung hat dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(5) Die Landesregierung kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 520/1981, darstellen würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Landesregierung kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Landesregierung über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten.
(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Landesregierung dazu bestimmt ist.
(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
(1) Der Vorgesetzte hat der Landesregierung über den Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
(2) Über den Beamten darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Landesregierung zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist von der Landesregierung Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
(1) Der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Landesregierung zu übermitteln. Der § 89 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Leistungsfeststellung hat durch eine Leistungsfeststellungskommission (§ 93) zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat der Leistungsfeststellungskommission alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere den Bericht des Vorgesetzten, allfällige Bemerkungen und Stellungnahmen sowie die Anträge zu übermitteln.
(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. aufgewiesen oder
3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
(2) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist eine neuerliche Leistungsfeststellung zu treffen.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 3 getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine entsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(5) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tage des Einlangens des Berichtes bei der Landesregierung, im Falle der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tage des Einlangens des Antrages bei der Landesregierung. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.
(6) Stellt die Leistungsfeststellungskommission das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Beamte von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist von der Landesregierung zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten. Die Funktionsdauer der Kommission beträgt fünf Kalenderjahre. Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Hinsichtlich der zweiten Hälfte der weiteren Mitglieder ist die Zentralpersonalvertretung einzuladen, innerhalb einer Frist von einem Monat einen Vorschlag zu erstatten. Macht die Zentralpersonalvertretung von diesem Vorschlagsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so hat die Landesregierung diese Mitglieder ohne Bedachtnahme auf den Vorschlag der Zentralpersonalvertretung zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzusehen, die in gleicher Weise wie das betreffende Mitglied zu berufen sind.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzenden, einem Landesbediensteten, der besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzt und einem weiteren Landesbediensteten zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören. Ein Mitglied des Senates muss gemäß Abs. 3 zweiter oder dritter Satz bestellt worden sein.
(6) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unverzüglich nach seiner Bestellung für die Funktionsperiode der Leistungsfeststellungskommission Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Geschäftseinteilung ist im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.
(7) Die Leistungsfeststellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten.
(8) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu ent-halten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die
1. die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben,
2. gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist und
3. über die keine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 verhängt worden ist.
(2) Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Dis-ziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Leistungsfeststellungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission
1. gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl.Nr. 29/1984, und
2. gemäß § 68 Abs. 2 AVG
obliegt abweichend von § 13 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Versetzung in den Ruhestand mit einem um höchstens 50 v.H. gegenüber dem normalmäßigen Ruhegenuß geminderten Ruhegenuß,
5. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 125 Abs. 1), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. für die Dauer eines nach der StPO, eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
3. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
4. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung,
c) der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichts über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder
d) über die Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht
bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 26 Abs. 3 des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde (§ 30 des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes).
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung oder einer Diversion geführt und ist die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(1) Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 98 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) (entfällt)
Disziplinarbehörden sind
1. das Amt der Landesregierung,
2. die Landesregierung,
3. die Disziplinarkommission.
Zuständig sind
1. das Amt der Landesregierung zur Erlassung einer vorläufigen Suspendierung nach § 114 Abs. 2,
2. die Landesregierung zur Setzung von Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
3. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte ist beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Landesbediensteten mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung, die zweite Hälfte von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen. Kommt die Zentralpersonalvertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung nicht oder nicht im vollen Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über.
(3) entfällt.
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Landesbedienstete im Dienststand bestellt werden, die
1. die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben,
2. gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist,
3. über die keine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 verhängt worden ist und
4. die österreichische Staatsbürger sind.
(2) Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Das Recht zur Neubestellung richtet sich nach dem Recht zur Bestellung nach § 103 Abs. 2 .
(1) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Die Landesregierung hat die Senate für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission bleibend zusammenzusetzen und die Geschäfte auf sie zu verteilen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß von der Zentralpersonalvertretung oder gemäß § 103 Abs. 2 letzter Satz bestellt worden sein.
(2a) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 2 ist abweichend von § 2 Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, in der Kärntner Landeszeitung und im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muß die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
Das abberufene Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(4) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten je ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Auf die Disziplinaranwälte und die Stellvertreter ist § 104 sinngemäß anzuwenden.
(2) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und
2. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie
2. das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,
anzuwenden.
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen, ein Mitglied der Personalvertretung oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Landesregierung als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung im Dienstweg unverzüglich den Leiter der für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu verständigen; dieser hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so haben Erhebungen zu unterbleiben, und es ist sofort der Landesregierung zu berichten. Diese hat gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
(2) Von einer Anzeige an die Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Leiters der für die Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.
(3) Die Landesregierung hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige hat die Landesregierung
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Die Landesregierung kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 112 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
(1) Würde durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. § 38 und § 40 finden keine Anwendung.
(2) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat das Amt der Landesregierung die vorläufige Suspendierung mit Bescheid zu verfügen. Die vorläufige Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist.
(3) entfällt.
(4) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(5) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der er in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(6) Suspendierungen, vorläufige Versetzungen und Verwendungsänderungen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission, die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung von der Landesregierung unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine vorläufige Suspendierung, eine Suspendierung, eine vorläufige Versetzung, eine vorläufige Verwendungsänderung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet, oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem,
1. die Mitteilung
a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist, oder
2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 99 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem V. Teil dieses Gesetzes besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die frühere Entscheidung nicht aufgehoben.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Land zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Beamte freigesprochen oder
3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
wird.
(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen.
(3) Sind in Gesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.
(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. )
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Die Entscheidung des Vorsitzenden und des Senates sind Verfahrensanordnungen.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.)
(14) Über die Beratungen des Senates ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigendes Beratungsprotokoll aufzunehmen.
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) entfällt.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
(1) Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
(3) Ein Zeuge, der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.
(1) Sofern eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 127a Abs. 4.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 100 Abs. 3 oder § 117 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen und der Landesregierung und dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten unverzüglich zu übermitteln.
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
1. bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
2. bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Land zu.
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat die Landesregierung gemäß § 112 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden .
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Landesregierung zu veranlassen.
(2) Im Falle des Ablebens des Beamten oder dem Austritt aus dem Dienstverhältnis (§ 21) erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Landesregierung hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v.H. des Monatsbezuges – unter Ausschluß der Kinderzulage –, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
4. die Minderung des Ruhegenusses um höchstens 50 v.H.
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 14, 15a, 38 und 40 binnen drei Monaten, in den Angelegenheiten der §§ 29 Abs. 3, 94 Abs. 5, 105 Abs. 3, 125 Abs. 2 und 126 Abs. 1 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn
1. darin Disziplinarstrafen nach § 97 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 136 Z 3 oder 4 verhängt wurden, oder
2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat .
(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge (Abs. 2) und Sonderzahlungen (Abs. 3).
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfälligen Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage nach § 146).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(1) Eine Kinderzulage von 14,53 € monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
1. eigene Kinder,
2. legitimierte Kinder,
3. Wahlkinder,
4. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, der Landesregierung alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.
(6) entfällt
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
( 3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid oder Erkenntnis verfügt werden, der nach Eintritt der Rechtskraft im Bescheid oder Erkenntnis festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 139 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der Beamte die Meldung nach § 139 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 133 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(3) entfällt.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat kostenlos so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse III erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Landesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits erlangt hat.
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
1. durch eine mit Bescheid oder Erkenntnis getroffene rechtskräftige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt;
2. durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
3. durch Antritt eines Karenzurlaubes und durch eine Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 und § 19; eine Hemmung tritt jedoch nicht in den in § 79 Abs. 3 angeführten Fällen bis zum dort angegebenen Höchstausmaß sowie bei einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen ein;
4. für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
5. für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 143 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der in Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
1. Karenzurlaub, der zur Betreuung
a) seines eigenen Kindes oder
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,
bis längstens zu Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
2. Karenzurlaub gemäß § 79a.
(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 4 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten, die
a) die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,
b) die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen,
aa) bis zu drei Jahren zur Gänze und
bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erfordert, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist.
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;;
4. die Zeit
a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 31/1969, anzuwenden waren,
f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 341/1981, oder eines Bundes- oder Landesmuseums eingegangen worden ist; )
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 dieses Gesetzes, in einer Verordnung zu diesem Gesetz oder in einer gemäß § 302 der Anlage II dieses Gesetzes weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten
a) in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
b) in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppe B oder in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a) an einer höheren Schule oder
b) - solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni, und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; )
6a. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
7. die Zeit eines abgeschlossenes Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Fachhochschule, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten der Verwendungsgruppe A Ernennungserfordernis gewesen ist.
(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 7 umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze
1. anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,
2. nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage 3 festgesetzte Höchstausmaß
(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1. 1.
a) war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder
b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist gemäß Abs. 2 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften genau festgelegt, so ist gemäß Abs. 2 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den neuen Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, werden beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 3 vorgesehene Höchstausmaß angerechnet.
(2d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 7 in der nach Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(2e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbstsemester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2f) Soweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229/1964, geschlossen worden ist, oder
3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind oder
4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können von der Landesregierung im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 37 Abs. 3 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Beamte nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 146 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe A begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen der Z 1 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7) Die in Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 6a und 7 und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 146 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6a oder 7 angeführten Zeitraum fallen.
(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
(10) Wird ein Beamter in die im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 und 7 die Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.
(11) Zeiten nach Abs. 2 und Abs. 1 Z 2, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
1. im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder
2. in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder
3. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
ausgeübt worden sind.
(12) Eine Berufstätigkeit ist iSd Abs. 11 gleichwertig, wenn
1. bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
2. bei Verwendung als Lehrperson der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
3. die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
a) zu mindestens 75 % in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte im Zeitpunkt des Dienstantrittes überwiegend betraut ist, und
b) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.
(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten
1. gemäß § 145 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
2. gemäß § 145 Abs. 2f Z 1, oder
3. gemäß § 145 Abs. 2f Z 2, oder
4. gemäß § 145 Abs. 2f Z 3
auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2) Antragsberechtigte sind weiters
1. bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und
2. Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 1994, bei Einrichtungen von Staaten, die nach 1994 Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden sind, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitritts dieses Staates zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 1994;
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit 1. Juni 2002.
(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.
(1a) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung (§ 17 Abs. 3, § 19) ist eine Überstellung unzulässig.
(1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach § 79a und einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.
(1c) Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind Beschäftigungszeiten in einer vergleichbaren Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in § 145 Abs. 2f genannten Staates gleichzuhalten.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5;
2. Verwendungsgruppe A.
(3) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe nach Abs. 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung von der in die Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 Z. | Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 | Zeitraum Jahre |
1 2 | Mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 4 |
1 2 | in den übrigen Fällen | 6 |
(5) Erfüllt ein Beamter das in Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der Beamte bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
(1) Ist der Beamte suspendiert oder wurde über ihn eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 verhängt und wurde sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt oder wurden seine Zulagen oder Nebengebühren aus diesem Anlaß eingestellt, so wird die Kürzung oder Einstellung endgültig, wenn
1. der Beamte im Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten verurteilt wird ,
2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße, eine Geldstrafe die Strafe der Versetzung in den Ruhestand, der Versetzung in den Ruhestand mit gemin-dertern Ruhebezügen oder der Entlassung verhängt wird, oder
3. er während des Strafverfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt .
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind dem Beamten die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
(2) Wenn die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Tat und das Ausmaß der Schuld sowie auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beamten eine außerordentliche Härte bedeuten würde, so hat die Landesregierung auf Antrag des Beamten zu verfügen, daß die einbehaltenen Beträge dem Beamten insoweit auszuzahlen sind, als dies zur Beseitigung der außerordentlichen Härte notwendig ist.
(3) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubes;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
3. für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, oder eines Zivildienstes nach § 6a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl.Nr. 679;
4. für die Dauer einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3;
5. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;
6. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit oder der Karenz oder des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind Ansprüche nach dem IV. Teil dieses Gesetzes. Abweichend von § 141 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 148 Abs. 1 in jedem Fall dem Land zu erstzen.
(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(8) Dienstbezüge iSd Abs. 5 sind alle aufgrund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.
(9) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeit des Empfanges eines in den §§ 5 oder 6 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder in den entsprechenden Bestimmungen des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, oder in §§ 11 oder 15 des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, oder in den entsprechenden Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes 1997 oder in gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen angeführten Bezuges. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge iSd Abs. 8 (einschließlich Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
(10) entfällt.
(10a) Der Bezug eines Beamten, der freie Zeit nach § 17a in Anspruch nimmt, ist aliquot im Verhältnis zur in Anspruch genommenen freien Zeit zu kürzen. Das Ausmaß der in Anspruch genommenen freien Zeit ist jeweils unverzüglich zu melden. Dienstbezüge iSd ersten Satzes sind Dienstbezüge iSd Abs. 8 einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen.
(11) Der Monatsbezug des Beamten,
a) dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, oder
b) der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochedienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 141 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen nach lit. a oder lit. b gelten.
(12) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 3 Z 5 gebühren den Angehörigen im Sinn des § 232 Abs. 5 monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze nach § 254 Abs. 5, wenn sie im Fall des Todes des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen. Diese Geldleistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Maßnahme verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes festgestellt ist.
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 82 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht.
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Zeit der Dienstfreistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 148 bzw. § 266 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung hereinzubringen .
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann die Landesregierung Abstand nehmen, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 148) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
(1) Nebengebühren sind
1. die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung (§ 153),
2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 154),
3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 155),
4. die Journaldienstzulage (§ 156),
5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 157),
6. die Mehrleistungszulage (§ 158),
7. die Belohnung (§ 159),
8. die Erschwerniszulage (§ 160),
9. die Gefahrenzulage (§ 161),
10. die Aufwandsentschädigung (§ 162),
11. die Fehlgeldentschädigung (§ 163),
12. der Fahrtkostenzuschuß (§ 164),
13. die Jubiläumszuwendung (§ 165),
14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (§ 166),
15. die Ausgleichszulage (§ 166b).
(1a) Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Landesregierung kann die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung pauschalieren, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrleistungsvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Zuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
1. bei Pauschalierung der Überstunden- und Mehrleistungsvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage,
2. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 bis 11 in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
3. bei den übrigen Nebengebühren in einem Geldbetrag festzusetzen.
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
(6) Die Landesregierung hat die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Monatsersten wirksam.
(1) Für Zeiträume, in denen
a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, oder
b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
gebührt dem Beamten abweichend vom § 151 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierte Nebengebühr der im § 151 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 151 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 151 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 151 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach lit. a oder b gilt.
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 49),
a) die nicht in Freizeit oder
b) gemäß § 49 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 49 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 49 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (§ 138 Abs. 2) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage und bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich einer allfälligen Pflegedienstzulage.
(4) Der Zuschlag beträgt
1. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 3
a) außerhalb der Nachtzeit 50%,
b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
2. für Mehrleistungsstunden gemäß § 49 Abs. 4
a) außerhalb der Nachtzeit 25%,
b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Bediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 49 Abs. 4, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach § 153 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 153 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung.
(3) Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(5) § 153 Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 153 und 155 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Journaldienstzulage unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 153 bis 156 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der verpflichtet ist, sich in seiner dienstfreien Zeit erreichbar zu halten, oder von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Rufbereitschaft nach § 50 Abs. 2), gebührt hiefür anstelle der in §§ 153 bis 156 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.
(3) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Bei der Bemessung ist auf die Dauer der Bereitschaft, auf die Häufigkeit der allenfalls vorgeschriebenen Beobachtungen und auf die durchschnittliche Inanspruchnahme zur Ausübung des Dienstes Bedacht zu nehmen .
(4) entfällt.
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt,
die bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel kann die Landesregierung besondere Leistungen eines Beamten durch Belohnungen abgelten, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind. Die Landesregierung kann Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewähren.
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Die Landesregierung hat bei der Bemessung der Erschwerniszulage auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Die Landesregierung hat bei der Bemessung der Gefahrenzulage auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, besonders geregelt.
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verschleiß von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Landesregierung hat die Fehlgeldentschädigung unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
(1) Der Beamte hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß, wenn
a) die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,
b) er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
c) die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen im Jahr 2010 für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Beamte nach Abs. 4 selbst zu tragen hat.
(2) Müssen für einzelne Teilstücke der Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung verschiedene Massenbeförderungsmittel in Anspruch genommen werden, so sind Fahrtauslagen (Abs. 1 lit. c) für das Teilstück der Wegstrecke zwischen dem Ankunftsort am Dienstort und der Dienststelle nur dann zu berücksichtigen, wenn dieses Teilstück mehr als 2 km beträgt.
(3) Steht dem Beamten ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, ist bei der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen so vorzugehen, als ob dem Beamten die Benützung eines Postautobusses für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück möglich wäre.
(4) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten € 50,-- und erhöht sich mit 1. Jänner jeden Jahres um jeweils € 10,--.
(5) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 lit. c) zu ermitteln.
(6) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(7) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Leistungen nach den §§ 206 hat.
(8) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß wird durch einen Urlaub nicht berührt, währenddessen der Beamte Anspruch auf Monatsbezüge hätte. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuß von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
(9) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache seiner Dienstbehörde zu melden.
(10) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 9 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(11) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 9 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(12) Hat der Beamte nach Abs. 9 Tatsachen, die eine Verminderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses bewirken, rechtzeitig gemeldet, so wird die Verminderung mit dem auf die Meldung folgenden Monatsersten wirksam. Hat der Beamte nach Abs. 9 Tatsachen, die eine Verminderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses bewirken, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht gemeldet, wird die Verminderung mit dem auf den Eintritt dieser Tatsachen folgenden Monatsersten wirksam.
(13) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung desselben weggefallen sind.
(14) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 28 und 43 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 28 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 43 Jahren 400 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(1a) Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Beamten ist jedoch der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsbezuges zugrunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß seit 1. Jänner 2004 entspricht.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
2. die im § 145 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa, Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
3. entfällt.
4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 145 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
5. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Land übernommen worden und das Land gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist,
6. die Zeit, während der der Beamte nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen, durch den Krieg gegebenen Grund am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, als Behinderung gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
(2a) entfällt.
(2b) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 145 Abs. 2f zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 38 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
2. des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 3
als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6) Während der Zeit einer Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Familienhospizfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 oder einer Außerdienststellung darf die Jubiläumszuwendung erst gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli ausgezahlt werden, der dem Monat des Endens des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung als nächster folgt. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Fällt das Dienstjubiläum in einen Monat, in dem der Monatsbezug nach § 82 gekürzt ist, ist die Jubiläumszuwendung ohne Bedachtnahme auf diese Kürzung zu berechnen.
(1) Beamten, die durch Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand ausscheiden, kann eine einmalige Entschädigung gewährt werden, wenn ihre dienstlichen Leistungen und ihr Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen. Scheidet der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, kann unter den zuvor genannten Voraussetzungen die einmalige Entschädigung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gewährt werden.
(2) Die einmalige Entschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens
28 Jahren 50 v.H.
33 Jahren 100 v.H.
38 Jahren 200 v.H.
des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, mit dessen Ablauf er aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Als Dienstzeit gelten die im § 165 angeführten Zeiträume.
(4) Der einmaligen Entschädigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 82 aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 82 maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.
(1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung. Die Bemessung der monatlichen Vergütung hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage und ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang der tatsächlichen Anwendung im Sinne des Abs. 1 in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen.
(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 151 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.
(1) Dem Beamten im Sinne des § 39a gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,
1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro dort geringer ist als im Inland,
2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen und
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
1. auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,
2. auf seine Familienverhältnisse,
3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Landesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuß ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuß wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
1. verbleibt er im ausländischen Dienst- und Wohnort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt, oder
2. hält er sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage.
Diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam.
(6) Während
1. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten oder
2. einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen,
gebührt die Auslandsverwendungszulage dem Beamten in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(7) Neu zu bemessen sind
1. die Kaufkraftausgleichszulage
a) mit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
b) mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und
2. die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.
(9) Der Beamte hat der Landesregierung Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind.
Die Meldung ist zu erstatten:
1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
2. wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
(10) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
2. die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monaten im voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
(11) Dem Beamten im Sinne des § 39a gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1. dort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,
2. im Inland besondere Kosten
a) durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder,
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind von der Landesregierung zu bemessen.
(1) Wird durch eine Versetzung oder Verwendungsänderung iSd § 38 oder § 40 die besoldungsrechliche Stellung des Beamten verschlechtert und hat der Beamte die Gründe für diese Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ausgleichszulage, wenn er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er Nebengebühren oder Zulagen bezogen hat. Bei der Begründung des Anspruches auf Ausgleichszulage sind folgende Nebengebühren und Zulagen zu berücksichtigen: Mehrleistungszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Aufwandsentschädigungen, Dienstzulagen, Vergütungen nach § 166, Verwendungszulagen und Pflegedienstzulagen.
(2) In besonders begründeten Fällen und bei Vorliegen von besonderen Verdiensten darf die Landesregierung eine überdurchschnittlich hohe pauschalierte Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung (§ 151 Abs. 1 Z 1 und 3 iVm Abs. 2), auf die durch mehr als fünf Jahre Anspruch bestanden hat, bei der Bemessung der Ausgleichszulage berücksichtigen. In diesen Fällen ist eine Einzelabgeltung von Über- oder Mehrleistungsstunden (§ 153) oder ein Freizeitausgleich (§ 49) für Über- oder Mehrleistungsstunden, die im neuen Aufgabenkreis anfallen, nur für jene Über- oder Mehrleistungsstunden zulässig, die nicht durch das Überstundenpauschale abgegolten werden.
(3) Die Ausgleichszulage gebührt im Ausmaß des Durchschnittes der Nebengebühren und Zulagen, die in den letzten 12 Monaten vor der Versetzung oder Verwendungsänderung iSd Abs. 1 erster Satz bezogen wurden.
(4) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd § 38 Abs. 4 Z 1, 2 und 3 sowie Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(5) Sofern im neuen Aufgabenkreis ebenfalls Nebengebühren und Zulagen gebühren, sind Absätze 1 bis 4 nur insoweit anzuwenden, als die Summe der Nebengebühren und Zulagen im neuen Aufgabenkreis niedriger ist als die Ausgleichszulage.
(6) Jede besoldungsrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – verringert die Ausgleichszulage um den entsprechenden Betrag bis zum gänzlichen Abbau der Ausgleichszulage. Erreicht oder übersteigt die Summe der Nebengebühren und Zulagen im neuen Aufgabenkreis durch die besoldungsrechtliche Besserstellung die Ausgleichszulage, so entfällt der Anspruch auf die Ausgleichszulage.
(7) Bei Beamten, die in den letzten 90 Monaten ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt haben, für die Nebengebühren oder Zulagen iSd Abs. 1 und 2 bezogen wurden, wird die Ausgleichszulage durch Vorrückungen, Zeitvorrückungen, Überstellungen und Beförderungen nicht verringert. Die Ausgleichszulage iSd ersten Satzes ist insoweit bei der Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zu berücksichtigen, als sie auf Zulagen und Nebengebühren beruht, die bei der Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage nach den dienstrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind. Soweit diese Ausgleichszulage bei der Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zu berücksichtigen ist, zählt die Ausgleichszulage zur Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag .
(8) Die Ausgleichszulage gebührt nicht bei Dienstzuteilungen iSd § 39.
(9) Zeiten nach § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 und 2 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, sowie Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, einer Frühkarenz nach § 79c, eines Karenzurlaubes zur Pflege nach § 79a Abs. 1 Z 2 und 3 und einer Familien-hospizfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 gelten nicht als Unterbrechung einer Tätigkeit iSd Abs. 1, 2 und 7.
(1) Der Beamte, der nach § 39a an eine Einrichtung außerhalb der Grenzen des Landes Kärnten entsendet wird, hat Anspruch auf einen Wohnkostenzuschuss und eine Reisebeihilfe, solange sein Dienstort außerhalb des Landes Kärnten in Österreich liegt und er dort wohnen muss.
(2) Der Wohnkostenzuschuss ist ein Zuschuss für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage Größe und Ausstattung angemessenen Unterkunft des Beamten im Dienstort.
(3) Bemessungsgrundlage für den Wohnkostenzuschuss sind die reinen Mietkosten zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben. Der Wohnkostenzuschuss gebührt in Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch in Höhe von 20 % des Gehalts eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(4) Beamte, die für längere Zeit als drei Monate entsendet werden, haben Anspruch auf eine Reisebeihilfe jeweils für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Dienstort und dem Wohnort in Kärnten mit einem Massenbeförderungsmittel innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen. Dieser Anspruch entfällt, soweit die Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer Dienstreise mit mehrtägigem Aufenthalt am Wohnort anfällt.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Reisebeihilfe bei kürzerer Entsendung und in kürzeren Intervallen gewährt werden.
(6) Anstelle der Reisebeihilfe für Heimfahrten gebührt dem Beamten, der verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, oder der mit seinem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind oder Kind der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, im gemeinsamen Haushalt lebt, der Ersatz der Reisekosten für Besuchsfahrten eines Familienmitgliedes, höchstens jedoch bis zur Höhe der dem Beamten gebührenden Reisebeihilfe. Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(7) Wohnkostenzuschuss und Reisebeihilfe gebühren nur auf Antrag des Beamten. Die für die Berechnung des Wohnkostenzuschusses und der Reisebeihilfe erforderlichen Belege und Nachweise sind dem Antrag beizulegen.
(8) Wohnkostenzuschuss und Reisebeihilfe gelten als Aufwandsentschädigung. Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. Abrechnungszeitraum für Wohnkostenzuschuss und Reisebeihilfe ist der Kalendermonat, in dem die Kosten entstanden sind.
(9) § 151 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.
(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Wohnkostenzuschuss nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen.
(11) Der Beamte hat der Landesregierung alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung des Wohnkostenzuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
2. wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
1. dem Gehalt,
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
(2a) Für Zeiträume, in denen
a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist, oder
b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 147 Abs. 11 ergibt.
(2b) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach § 17a unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach § 147 Abs. 10a in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 147 Abs. 10a letzter Satz zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte.
(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit in Abs. 4a, 4b, 4c und 6 nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, keine Pensionsbeiträge einzuzahlen. Für die Monate, in welchen dem Beamten keine Bezüge gebühren, er jedoch Pensionsbeiträge zu leisten hat, darf die Landesregierung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Die Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, hat im Weg der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen.
(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Dienstzeit, in denen der Beamte wegen
1. einer Karenz oder eines Karenzurlaubes, oder
2. einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3, oder
3. eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(4a) Für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 79, der zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes oder
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenden Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu verpflichtet hat. Nur in diesem Fall zählen diese Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(4b) Für Zeiten nach § 79 Abs. 1b hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenden Bezügen zu leisten.
(4c) Für Zeiten nach § 79 Abs. 3 Z 2 hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er sich hiezu verpflichtet hat. Nur in diesem Fall zählen diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(6) Der nach § 17 Abs. 1 freigestellte oder nach § 17 Abs. 3 oder § 19 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 147 Abs. 5 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(8) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag hat für Beamte, die dem Kärntner Pensionsgesetz 2010 unterliegen, neben den in Abs. 2 angeführten Bezugsbestandteilen folgende Nebengebühren zu enthalten:
1. Überstunden- und Mehrleistungsvergütung nach § 153,
2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 154,
3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155,
4. Journaldienstzulagen nach § 156,
5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 157,
6. Mehrleistungszulagen nach § 158,
7. Belohnungen nach § 159,
8. Erschwerniszulagen nach § 160,
9. Gefahrenzulagen nach § 161,
10. Aufwandsentschädigungen nach § 162,
11. Vergütungen nach § 23 Volksgruppengesetz,
12. Ausgleichzulagen nach § 166b Abs. 7.
Die Bemessungsgrundlage darf die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 9 nicht überschreiten.
(9) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 beträgt 4.650,-- Euro. Die Höchstbeitragsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(10) Während der Rahmenzeit nach § 82 umfasst die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 147a Abs. 1 und 2 ergibt. Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen bilden auf Antrag des Beamten die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, in der sie dem Beamten gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre, die Bemessungsgrundlage.
(1) Vorschüsse können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 3635 Euro gewährt werden.
(2) Die Rückzahlung des Vorschusses hat durch Abzug vom Monatsbezug längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten hat mindestens 30 Euro zu betragen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(3) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, so hat er einen noch aushaftenden Vorschussrest vorher zurückzuzahlen. Zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses können die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden.
(4) Wenn berücksichtigungswürdige Fälle vorliegen, kann die Landesregierung längere Rückzahlungsfristen oder Ratenzahlungen bewilligen.
(5) Ist der Beamte unverschuldet in Not geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine Geldaushilfe gewährt werden.
(6) Einem Beamten kann ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 5815 Euro gewährt werden:
1. zum Bau oder zur Fertigstellung eines Eigenheimes;
2. zum Erwerb einer Eigentumswohnung oder zur Beschaffung einer Mietwohnung;
3. für Zwecke, die mit dem Erwerb oder der Renovierung eines Hauses oder einer Wohnung in ursächlichem Zusammenhang stehen.
(7) Die Gewährung des Vorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(8) Die Rückzahlung des Vorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 30 Euro zu betragen. Der Beamte kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sind für den Vorschuss für Wohnzwecke sinngemäß anzuwenden.
(10) Die Landesregierung kann sich in den Fällen der Abs. 6 bis 8 vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung ist der noch aushaftende Vorschussrest sofort zurückzuzahlen.
(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung ist von der Landesregierung im Einzelfall festzusetzen.
(2) Die Landesregierung kann die Vergütung für Dienstkleider ermäßigen oder auch erlassen, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 169 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
1. vom Land gemieteten
a) Wohnungen und
b) sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den das Land zu leisten hat,
2. im Eigentum des Landes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die das Land die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Landes stehen sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den das Land bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
(3) Die Grundvergütung beträgt für
1. Naturalwohnungen 75 v.H.,
2. Dienstwohnungen 50 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Landesregierung die Grundvergütung mit einem niedrigen Hundertsatz bemessen.
(4) Die Grundvergütung für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maße, als sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als die 10 v.H. des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.
(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder Pkw-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,
2. für einen Pkw-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen
Hauptmietzinses, den das Land als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Landes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw. der Abstellplatz nicht überdacht, so ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 v.H. dieser Größe vorzuschreiben.
(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.
(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl.Nr. 149/1948, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl.Nr. 417, zu entrichten.
(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl.Nr. 827/1992, wobei
1. die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und
2. die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche
zu erfolgen hat.
(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs. 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
(6) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.
(1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, daß die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Beamten, so ist der Überschußbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung hat durch Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1.
(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht
1. für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a durch seinen Vorgesetzten oder die Dienstbehörde nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
2. wenn das Dienstverhältnis nach § 20 Abs. 1 Z 3 oder 4 aufgelöst wurde.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. der volle Monatsbezug,
2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),
3. entfällt,
4. die pauschalierten Nebengebühren, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten und
5. eine allfällige Ausgleichszulage nach § 166b, soweit sie in § 138 Abs. 2 genannte Zulagen ersetzt.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die Zahl 173,2 zu ermitteln.
(7) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Beamten endet.
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so besteht nach diesem Gesetz dann kein Anspruch, wenn die Abfertigung von einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband bereits geleistet und nicht zurückerstattet worden ist. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche zur selben Gebietskörperschaft geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 171 Abs. 3,
1. bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
2. bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 171 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 171 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 171 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 171 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Landesregierung mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Die §§ 148 Abs. 2 und 149 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Abfertigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 82 aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 82 maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.
Kann der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit Schadenersatz für seinen Verdienstentgang oder können versorgungsberechtigte Hinterbliebene des Beamten wegen seines Todes Versorgungsleistungen gegenüber einem Dritten beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es dem Beamten und seinen Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Beamten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppe A – die Dienstklassen III bis IX,
der Verwendungsgruppe B – die Dienstklassen III bis VII,
der Verwendungsgruppe C – die Dienstklassen III bis V,
der Verwendungsgruppe D – die Dienstklassen III und IV,
der Verwendungsgruppe E – die Dienstklasse III.
Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung durch die Landesregierung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Gehalt ist in der Anlage 4 festgesetzt.
(4) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch die Landesregierung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse;
2. in den Verwendungsgruppen C, D und E nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung der Dienstalterszulage ist jeweils vom höchsten Vorrückungsbetrag der entsprechenden Dienstklasse auszugehen.
(1) Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Personalzulage.
(2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 4a festgelegt.
(3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Gehalt nach § 173 und § 183.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 5 festgesetzt.
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. (entfällt)
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu bemessen; sie darf 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(3) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(4) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl.Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 460/1992, oder des Hebammengesetzes, BGBl.Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Höhe der Pflegedienstzulage ist in der Anlage 6 festgesetzt.
Dem Beamten, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine ruhegenussfähige Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Beamten.
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
Vorrückung (§§ 143 und 144),
Zeitvorrückung (§ 180),
Beförderung (§ 181),
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 146 Abs. 1 bis 4 und § 182) und
Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 146 Abs. 5).
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte
der Verwendungsgruppe C – die Dienstklasse IV,
der Verwendungsgruppe B – die Dienstklassen IV und V,
der Verwendungsgruppe A – die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(1a) Jene Zeiten, in welchen die Vorrückung nach § 144 Abs. 1 Z 3 gehemmt wird, dürfen bei der Beförderung nicht berücksichtigt werden. Während dieser Zeit ist eine Beförderung unzulässig. Die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten nicht für Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 144 Abs. 4, diese Zeiten sind in dem in § 144 Abs. 4 angeführten Ausmaß bei der Beförderung zu berücksichtigen.
(2) Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C, B und A kann eine Beförderung in die Dienstklasse IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wird. Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Wird ein Beamter der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom § 146 Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 146 Abs. 3 bzw. 4 ergeben würde.
(2) Wird ein Beamter in handwerklicher Verwendung zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er von der Landesregierung in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann die Landesregierung eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkennen. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Ist bei einer Überstellung nach § 146 Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte der Verwendungsgruppe P 1 bis P 3 – die Dienstklassen III und IV, der Verwendungsgruppen P 4 und P 5 – die Dienstklasse III. § 173 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 8 festgesetzt.
(4) Für das Gehalt der Dienstklasse IV sind die in der Anlage 4 für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch die Landesregierung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(1) Dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung der Dienstalterszulage ist jeweils vom höchsten Vorrückungsbetrag der entsprechenden Dienstklasse auszugehen.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe P 1 erreicht im Wege der Zeitvorrückung die Dienstklasse IV. § 180 Abs. 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Es sind ferner sinngemäß anzuwenden
1. die §§ 174a, 175 und 176 auf alle in Betracht kommenden Beamten in handwerklicher Verwendung,
2. § 181 Abs. 1 bis 5 und § 182 Abs. 2 und 3 auf die Beamten der Verwendungsgruppe P 1 und P 2.
(1) Die Beamten haben nach Maßgabe dieses Teiles Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
a) durch eine Dienstreise,
b) entfällt.
c) durch eine Dienstzuteilung,
d) durch eine Versetzung
erwächst.
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit
a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,
b) als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.
(3) Der Beamte kann auf bereits entstandene oder künftig entstehende Ansprüche nach dem IV. Teil dieses Gesetzes ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche bei der Rechnungslegung nach § 222 nicht geltend gemacht werden.
(4) Wird dem Land der dem Beamten gebührende Ersatz des Mehraufwandes iSd Abs. 1 von einer Einrichtung im öffentlichen Bereich zur Gänze oder zum Teil rückerstattet, und sind diese Aufwandersätze höher als die nach diesem Teil gebührenden Aufwandersätze, so hat der Beamte gegenüber dem Land Anspruch auf den Aufwandsersatz nach den für ihn günstigeren Bestimmungen. Der Beamte hat Zuwendungen von dritter Seite der Dienstbehörde zu melden.
(1) Eine Dienstreise iS dieses Teiles liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb der Dienststelle gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen.
(2) entfällt.
(3) entfällt.
(4) Als Versetzung im Sinne dieses Teiles gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
(5) Dienstort iS dieses Teiles ist die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten
1. die Fahrtkostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung mit einem Massenbeförderungsmittel oder die Entschädigung nach § 194;
2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.
(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
(2) Wird auf Grund der Lage des Zielortes einer Dienstreise der Wohnort als Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung gewählt und ist die dabei zurückgelegte Wegstrecke kürzer als die Strecke zwischen Dienststelle und Zielort einer Dienstreise, so gebührt die Fahrtkostenvergütung bzw. eine besondere Entschädigung nach § 194 nur für die tatsächlich zurückgelegte kürzere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise.
(3) Wird abweichend von Abs. 2 bei Dienstreisen, die an Wochenenden (Freitag ab 13.00 Uhr bis Montag 7.30 Uhr) und an Feiertagen sowie an Werktagen außerhalb des im Dienstplan angegebenen Zeitraumes begonnen werden, nicht die Dienststelle, sondern der Wohnort als Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung gewählt und ist die dabei zurückgelegte Wegstrecke länger als die Strecke zwischen Dienststelle und Zielort der Dienstreise, so gebührt die Fahrtkostenvergütung bzw. das amtliche Kilometergeld nach § 194 für die tatsächlich zurückgelegte längere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise.
(4) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
(5) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten eines Massenbeförderungsmittels.
(1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieses Teiles ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht.
(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.
(3) Führen mehrere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, werden nur die Kosten für das billigste Massenbeförderungsmittel vergütet. Führt die Benützung eines teureren Massenbeförderungsmittel zu einer den Mehrpreis übersteigenden Kostenersparnis, werden die Kosten für das teurere Massenbeförderungsmittel nach Vorlage der Fahrscheine vergütet.
(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Eine Vergütung gebührt – unbeschadet des § 194 Abs. 2 zweiter Satz – nur bei Nachweis der Auslagen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.
(5) entfällt.
Auf Verlangen des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,15 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,08 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 €. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 45,00 € je Wegstrecke nicht überschreiten. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,25 € je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.
(1) Für Strecken, die mit Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Kostenersatz für die zweite Wagenklasse.
(2) entfällt.
(3) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
(4) entfällt.
(5) entfällt.
(6) entfällt.
Bei Flug- oder Schiffsreisen werden nur die Kosten der jeweils billigsten Klasse vergütet, es sei denn, daß diese nachweisliche bereits ausgebucht gewesen ist.
(1) entfällt.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges das amtliche Kilometergeld nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 ergebenden Höhe zu.
(3) Die Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß Abs. 2 ist in der Anlage 9 festgelegt.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer; die Höhe ist in der Anlage 9 festgelegt.
(5) Der Beamte hat zur Durchführung von Dienstreisen – soweit es ihm unter Bedachtnahme auf die Dauer der Dienstreise und seine Eignung und Fähigkeiten zumutbar ist – einen Dienstkraftwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, zu benutzen und erforderlichenfalls selbst zu lenken. In diesen Fällen gebührt dem Beamten keine Fahrtkostenvergütung.
Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Beamten keine Vergütung. Dies gilt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird.
Für die Beförderung des notwendigen Dienst- und Reisegepäcks werden nur die geltenden Tarife des benützten Massenbeförderungsmittels nach Vorlage des entsprechenden Beleges vergütet.
(1) Für Dienstreisen mit einer Dauer von bis zu fünf Stunden gebührt keine Tagesgebühr.
(2) Die Höhe der Tagesgebühr beträgt:
a) bei einer Dienstreise in der Dauer von mehr als fünf bis zwölf Stunden: 10,-- Euro, für Bedienstete in handwerklicher Verwendung im Straßendienst 11,50 Euro,
b) bei einer Dienstreise in der Dauer von mehr als zwölf bis 24 Stunden: 20,-- Euro, für Bedienstete in handwerklicher Verwendung im Straßendienst 23,-- Euro.
(3) Wird die Verpflegung des Beamten durch Dritte unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 2 gebührende Tagesgebühr jeweils für das Mittagessen und das Abendessen um 10,-- Euro zu kürzen.
(1) Der Beamte ist nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.
(2) Stirbt der Beamte während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche vom Land getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.
(1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort oder, wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt, für die Reise dorthin. Für die Rückreise in einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.
(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage vom Zeitpunkt des Beginnes der Reisebewegung vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Reisebewegung, für die Reisekostenvergütung gewährt wird; für die Zeit, in der sich der Beamte während der Urlaubsunterbrechung im Dienstort aufhält, gebührt keine Reisezulage.
(3) Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort sinngemäß. Erstreckt sich jedoch die Dienstverrichtung auf mehr als einen Kalendertag, so gebührt dem Beamten die Reisezulage wie bei Dienstreisen.
(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.
(2) In den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt in den Fällen des § 189 Abs. 2 und 3 als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte den Wohnort erreicht bzw. verlassen hat, in allen übrigen Fällen als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wieder betreten hätte, wenn diese tatsächliche Ausgangs- und Endpunkt seiner Dienstreise gewesen wäre.
(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (von 22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt – soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, und im folgenden nicht anderes bestimmt ist – eine Nächtigungsgebühr. Sie beträgt 15 €. Bei Dienstreisen in das Ausland berechnet sich die Nächtigungsgebühr nach der Gebührenstufe 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001.
(2) Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht nur, wenn aus nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen die Rückreise an die Dienststelle mit dem tatsächlichen Fortbewegungsmittel nicht bis 24 Uhr abgeschlossen werden kann oder der Beginn der Dienstreise mit dem tatsächlichen Fortbewegungsmittel vor 6 Uhr erfolgen muss, um den Ort der Dienstverrichtung rechtzeitig zu erreichen.
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
a) die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind, oder
b) der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft unentgeltlich beistellt.
Wird die Unterkunft iSd lit. b vom Beamten nicht in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
(4) Wenn der Beamte nachweist, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehenden Nächtigungsgebühren übersteigen, darf ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr einschließlich des Frühstücks bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 750 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden.
Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort gelten die Bestimmungen über Dienstreisen. Für Reisebewegungen zwischen dem Wohnort und dem Dienstort bzw. umgekehrt besteht an Arbeitstagen kein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienstort sind gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn bei Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung Ausgangspunkt der Dienstreise ist, gilt die Wohnung als Dienststelle.
(1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen auszuführen haben, darf die Landesregierung an Stelle der zukommenden Tagesgebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festsetzen. Diese Pauschalvergütung ist mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Teil zustehenden Tagesgebühren hinausgeht.
(2) Die Landesregierung hat die Pauschalvergütung neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich verändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der Pauschalvergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Werden Tagesgebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
(4) Neben der Pauschalvergütung erhalten die Beamten die nach diesem Teil zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen ausführen, für die die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist.
(5) Wird der Beamte bei Dienstreisen, für die er eine Pauschalvergütung bezieht, wegen Verhinderung – abgesehen vom Verbrauch des Erholungsurlaubes – vertreten, so wird die Pauschalvergütung verhältnismäßig gekürzt.
Bei einer Dienstzuteilung gemäß § 39 gelten die Bestimmungen des 2. und 8. Abschnittes dieses Teiles sinngemäß. Beamte iSd § 39a haben keinen Anspruch auf Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt, solange ihnen Aufwandsentschädigungen nach § 166a oder § 166c gebühren. Der gleichzeitige Bezug von Aufwandsentschädigungen nach § 166a oder § 166c und von Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt ist ausgeschlossen.
Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Speditionskosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind.
(1) Der Beamte hat Ansprüche auf Vergütungen nach diesem Teil selbst zu errechnen und mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle geltend zu machen (Rechnungsleger). Erfolgt die Geltendmachung der Vergütungen über das elektronische Dienstreisemanagement, entfällt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, die elektronische Weiterleitung hat aber ausschließlich durch den Rechnungsleger selbst zu erfolgen.
(2) Ansprüche nach diesem Teil erlöschen, wenn sie vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Ansprüche entstanden sind, bei seiner Dienststelle geltend gemacht werden.
(3) Dem Beamten ist auf Verlangen rechtzeitig vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren; bei Reisen in das Ausland besteht kein Anspruch auf Gewährung von Vorschüssen in einer bestimmten Währung. Ein Vorschußrest kann von den Bezügen des Beamten hereingebracht werden. Der Beamte kann verhalten werden, einen Vorschußrest in der Währung zurückzuerstatten, in der er den Vorschuß erhalten hat.
(1) Der Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und mit seiner Unterschrift oder der digitalen Genehmigung zu vermerken, ob ein Dienstreiseauftrag oder eine Dienstzuteilung vorgelegen ist und die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten worden sind. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Teil, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(3) Kinder sind
a) die ehelichen Kinder,
b) die legitimierten Kinder,
c) die Wahlkinder,
d) die unehelichen Kinder und
e) die Stiefkinder.
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(5) Angehörige sind die Personen, die im Falle des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, personenbezogene Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und der Landesregierung zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach dem V. und VI. Teil abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
1. die Höhe des Einkommens nach § 244 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 246 Abs. 5,
2. die Höhe des Erwerbseinkommens iSd § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) entfällt,
e) Entlassung.
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem und dem VI. Teil gebührenden Zulagen bilden den Ruhebezug des Beamten.
(3) entfällt.
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1985 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 167 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Bei der Ermittlung dieser Bemessungsgrundlagen sind die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jeweils in Geltung stehenden Bezugsansätze heranzuziehen (Beitragsgrundlagen).
3. Ein Vierhundertzwölftel der Summe der 412 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage.
4. Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „412“ in Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen. Sind nach dieser Tabelle oder nach Z 5 oder 6 weniger als 412 Beitragsmonate heranzuziehen so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
Jahr | Durchrechnungszeitraum in Monaten |
2011 | 12 |
2012 | 20 |
2013 | 28 |
2014 | 36 |
2015 | 44 |
2016 | 52 |
2017 | 60 |
2018 | 68 |
2019 | 76 |
2020 | 84 |
2021 | 92 |
2022 | 100 |
2023 | 108 |
2024 | 116 |
2025 | 124 |
2026 | 132 |
2027 | 142 |
2028 | 152 |
2029 | 162 |
2030 | 172 |
2031 | 182 |
2032 | 192 |
2033 | 202 |
2034 | 212 |
2035 | 222 |
2036 | 232 |
2037 | 244 |
2038 | 256 |
2039 | 268 |
2040 | 280 |
2041 | 292 |
2042 | 304 |
2043 | 316 |
2044 | 328 |
2045 | 340 |
2046 | 352 |
2047 | 364 |
2048 | 376 |
2049 | 388 |
2050 | 400 |
5. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 100 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
6. Zeiten einer Dienstfreistellung aufgrund einer Familienhospizfreistellung (§ 79b Abs. 1 Z 3) verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 100 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
7. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 6 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Rahmen einer Familienhospizfreistellung (§ 79b Abs. 1 Z 3) und und für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 79a beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1528,87 € im Jahr 2010 und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 79b Abs. 1 Z 2 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1528,87 € im Jahr 2010, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(3) Der Betrag nach Abs. 2 ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden. Die Aufwertungszahl ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 108a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend erlassen werden.
(4) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 Z 1 gilt auch die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Karenzurlaubes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug unter Beachtung des § 143 heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010. Übt der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 52 Abs.1, § 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2 aus, so gilt abweichend von Abs. 1 Z 1 eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) 76% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 5 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte pro Monat zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat.
(4) Eine Kürzung iSd Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist, oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt, oder
3. wenn der Beamte im Besitz einer rechtskräftig festgestellten Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/ 1970, oder eines Behindertenpasses nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, ist, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 vH festgestellt wird .
(5) Wird der Landesregierung binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14) vom Beamten eine rechtskräftige Feststellung oder ein Behindertenpass iSd Abs. 4 Z 3 vorgelegt, so hat die Landesregierung die Höhe des Ruhegenusses des Beamten neu zu bemessen, wenn das Vorliegen des Bescheides oder des Erkenntnisses oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 eine Erhöhung des Ruhegenusses bewirken würde. Die Entscheidung über die neue Bemessung des Ruhegenusses wird mit dem der Vorlage des Bescheides oder des Erkenntnisses oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 folgenden Monatsersten wirksam.
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 58 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt – nach Maßgabe der Abs. 2a bis 2d – die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat.
(2a) Die Zeiten eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeiten eines Karenzurlaubes gelten nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, soweit nicht in Abs. 2b anderes bestimmt wird.
(2b) Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1b, 1d Z 1 und 3 Z 2 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden, im Fall des § 79 Abs. 3 Z 2 bis zu dem in dieser Vorschrift festgelegten Höchstausmaß. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach § 79a sowie Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1 und 1a gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten die Leistung von Pensionsbeiträgen gesetzlich vorgesehen war.
(2c) Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes iSd § 147 Abs. 3 Z 3 gelten ohne Leistungen eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(2d) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, nach §§ 51, 52, 55a und 79b Abs. 1 Z 2 gelten zur Gänze als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 Prozent und
2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167 Prozent
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf
1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 236a Abs. 1, 2, 3 und 6 nicht übersteigen und
2. 36 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(3) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 bewirken hätte können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(4) Übt der Beamte eine Erwerbstätigkeit aus, so ruht für die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach Abs. 3 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Als Erwerbstätigkeit gilt
1. jede unselbstständige Erwerbstätigkeit,
2. jede selbstständige Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten,
3. die Ausübung einer Funktion nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder.
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) entfällt;
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) entfällt,
e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
f) Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2.
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. Teil dieses Gesetzes haben von diesen Leistungen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
1. 3,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
2. 3,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.
Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. Teil dieses Gesetzes sowie die Sonderzahlungen.
(2a) Für jenen Teil der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. Teil und VI. Teil dieses Gesetzes, der
a) über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 2 ein Beitrag in Höhe von 10 % zu entrichten;
b) über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 2 ein Beitrag in Höhe von 20 % zu entrichten;
c) über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 liegt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 2 ein Beitrag in Höhe von 25 % zu entrichten.
Diese Regelung gilt für Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in lit. a bis c festgesetzten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 zu halbieren sind.
(2b) Abweichend von Abs. 2 beträgt der Beitrag für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, den in der jeweils rechten Tabellenspalte angeführten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals nach dem 1. Jänner 2011 gebührt hat:
Geburtsdatum ab | Beitrag |
2.1.1953 | 3,12 |
2.1.1954 | 2,93 |
2.1.1955 | 2,75 |
2.1.1956 | 2,57 |
2.1.1957 | 2,38 |
2.1.1958 | 2,20 |
2.1.1959 | 2,02 |
2.1.1960 | 1,83 |
2.1.1961 | 1,65 |
2.1.1962 | 1,47 |
2.1.1963 | 1,28 |
2.1.1964 | 1,10 |
2.1.1965 | 0,92 |
2.1.1966 | 0,73 |
2.1.1967 | 0,55 |
2.1.1968 | 0,37 |
2.1.1969 | 0,18 |
2.1.1970 | 0,00 |
(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 253 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 253 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 254 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die nach diesem und dem VI. Teil gebührenden Zulagen bilden den Versorgungsbezug.
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Beamten auf Krankheit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),
b) von gesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
d) des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 244 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.559,87 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. Die Höhe des Betrages von 1.559,87 Euro ändert sich jeweils am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Ablauf des Jahres 2004, um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle 10-Cent-Beträge zu runden.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 244 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 244 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
(1) Die Landesregierung hat jeden Bezieher eines nach § 244a erhöhten oder nach § 244b verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Landesregierung für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Landesregierung den Hundertsatz nach § 244 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten. ( LGBl. Nr. 62/2005, Art. II Z 5 )
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 267 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 244 oder § 244b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 244c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 266 zu ersetzen.
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 243 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 243 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 256 bis 269 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(2a) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist.
(4) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind
1. Einkünfte bezieht, die den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (§ 254 Abs. 5) übersteigen,
2. einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
3. verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und die Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (§ 254 Abs. 5) übersteigen.
(5) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr.183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
3. die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,
4. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
5. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(7) Der Waisenversorgungsgenuss und die nach diesem und dem VI. Teil gebührenden Zulagen bilden den Waisenversorgungsbezug.
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 .
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Kindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(5) entfällt.
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 250 Abs. 3 bis 6 und 252 – gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt hätte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Falle des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der frühere Ehegatte im Falle des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
c) der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
aa) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Der Versorgungsgenuß des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 v.H. des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Beamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(7) Unterhaltsleistungen, auf die der frühere Ehegatte gegenüber den Erben des verstorbenen Beamten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Anspruch hat, sind auf den Versorgungsbezug anzurechnen. Ein Verzicht des früheren Ehegatten auf Unterhalts-leistungen ist dabei unbeachtlich.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 239 Abs. 3 zugerechnet worden wäre.
(3) entfällt.
(4) entfällt.
(5) entfällt.
(6) entfällt.
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
a) Verzicht,
b) Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
aa) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
bb) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
c) entfällt
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 246 Abs. 5 und 6) und wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. ( LGBl. Nr. 16/1995, Art. I Z 41, LGBl. Nr. 74/1995, Art. I Z 45)
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 243 bis 244e, 246 bis 252, 274 bis 276, 277, 284 und 291.
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs.5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
a) dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
b) den anderen Einkünften (§ 246 Abs. 5 und 6) des Anspruchsberechtigten und
c) den Einkünften (§ 246 Abs. 5 und 6) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten nicht als Einkünfte
a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebühren,
b) Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
c) Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz,
d) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,
e) E Einkünfte eines früheren Ehegatten oder eines früheren eingetragenen Partners des Anspruchsberechtigten, der bei Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten oder den früheren eingetragenen Partner erhöht.
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.
2. Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Partner, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partner gesondert festzusetzen.
3. Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
4. Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.
5. Der Mindestsatz für
a) verheiratete Beamte und Beamte, die in eingetragener Partnerschaft leben, und
b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, oder deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind für den Unterhalt eines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners aufzukommen oder dazu beizutragen,
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 246 Abs. 5 und 6) des Ehegatten oder eingetragenen Partners den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten oder eingetragenen Partner zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Landesregierung kann die Folge der verspäteten Antragstellung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v.H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung auf Antrag einen Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewähren. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag – herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr die Landesregierung auch eine Geldaushilfe gewähren.
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Naturalbezüge sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn die Landesregierung zustimmt. Die Zustimmung darf nur gegeben werden, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. und VI. Teil ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze nach § 254 Abs. 5, wenn sie im Fall seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen. Diese Geldleistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Maßnahme verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes festgestellt ist.
(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.
(2) Bezieher von nach dem 31. Dezember 2007 neu anfallenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
(4) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(5) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, zu ersetzen.
(6) Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstitutes außerhalb des EWR-Raumes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(7) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen die Zahlung auszusetzen.
(1) Soweit die Beurteilung einer Rechtsfrage von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Landesregierung durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 244d bleibt unberührt.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Teil gebührenden Leistungen hereinzubringen, hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung hereinzubringen .
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
Wird eine Entscheidung über eine Ruhestandsversetzung nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestandes empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254, entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 mit Verordnung zu erhöhen.
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen; die Anpassung darf dabei die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden;
2. wird keine Vereinbarung im Sinn der Z 1 abgeschlossen, dann ist die Erhöhung unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzunehmen.
(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat für Leistungen zu erfolgen, wenn
1. auf diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat, oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat.
(4) (entfällt)
(5) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse ist in der Weise vorzunehmen, dass ihr der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
1. der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;
2. das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat;
3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Der Todesfallbeitrag beträgt 150 Prozent des jeweiligen Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen insoweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 243 Abs. 2 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Kinder gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partners den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann die Landesregierung das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöhen. Für die darüber hinausgehende Zeit kann die Landesregierung das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöhen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm durch die Landesregierung zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Teil geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Teil geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 256 bis 260 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen des § 274 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Teil geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfällige Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
(1) Die Landesregierung kann dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten auf Antrag einen monatlichen Unterhaltsbeitrag gewähren, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage nicht übersteigen, auf die der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Falle einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v.H.
(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 253 bis 269 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Teil gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug .
(1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Landesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
a) die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
b) die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146,
e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in der nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 geltenden Fassung, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
k) die in einem Berufsbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
l) die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
m) die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen.
(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können von der Landesregierung angerechnet werden:
a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4) Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
(1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 281 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist,
b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus der Entscheidung über die Anrechnung erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten, die er gemäß Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich mit Bescheid anzurechnen. Die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag ist nach § 284 Abs. 3 zu ermitteln, wobei der dort vorgesehenen gehaltsmäßigen Einstufung die zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils in Geltung stehenden Bezugsansätze zugrundezulegen sind.
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 281 Abs. 2 lit. g handelt,
b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 281 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen angerechnet worden ist,
c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten 11,75 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so kann die Landesregierung bis zu 90 Monatsraten bewilligen.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(8) Die Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, hat im Weg der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen .
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 284 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz 11,75 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre seine Obliegenheiten ordnungsgemäß versehen kann.
Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Abschnittes sind die im § 232 angeführten Personen.
(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
1. Überstunden- und Mehrleistungsvergütung nach § 153,
2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 154,
3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155,
4. Journaldienstzulagen nach § 156,
5. Bereitschaftsentschädigung nach § 157,
6. Mehrleistungszulagen nach § 158,
7. Erschwerniszulagen nach § 160,
8. Gefahrenzulagen nach § 161.
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, oder
b) eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, oder die gemäß § 147 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebühenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75 v.H..Die Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, hat im Weg der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 147 nicht zahlbar gestellt werden.
(1a) § 167 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
§ 242a ist auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
a) nach § 295 Abs. 5,
b) nach § 296 Abs. 3 oder
c) nach § 296 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung festgestellt worden sind, und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
a) nach den §§ 297 bis 299 und
b) nach § 297 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 76% der Ruhegenussberechnungsgrundlage zugrundeliegt, den 437,5-ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 236a Abs. 2 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemesungsgrundlage entspricht.
(3) entfällt.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht übersteigen.
Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.
(1) Für die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuss ist der sich aus den §§ 244 Abs. 2, 244 a Abs. 1 und 244 b Abs. 1 ergebende Hundertsatz heranzuziehen
(2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt
1. für jede Halbwaise 24 Prozent,
2. für jede Vollwaise 36 Prozent der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.
(3) entfällt.
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß (zuzüglich einer allfälligen Ruhegenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 290 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 292 gelten sinngemäß.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage), auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 292 gelten sinngemäß.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 1,5 Euro nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 290, 292 oder 293 ergebenden Nebengebührenzulage.
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren – soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1972 entfallen – zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat, und
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten.
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte auf Verlangen zu bescheinigen.
(5) entfällt.
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband
a) anspruchsbegründende Nebengebühren oder
b) diesen entsprechenden Nebengebühren in einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis
bezogen, so sind diese durch die Landesregierung bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2) Dienstzeiten iSd Abs. 1 sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
(3) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 und 2 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(4) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen sind.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte anzuwenden über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 und 2 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist.
Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, von der Landesregierung mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeit eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
a) sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befunden hat und
b) für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land einer dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,
von 1946 bis 1950 1/4
von 1951 bis 1960 3/8
von 1961 bis 1971 3/4
der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.
(3) Für Beamte, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (wie Krankheit, Unfall, Dienstfreistellung, Präsenzdienstleistung, Mutterschaftsurlaub und Karenzurlaub im öffentlichen Interesse), im Jahre 1970
a) keinen Dienst geleistet und deshalb keine Nebengebühren bezogen haben oder
b) nicht während des ganzen Jahres Dienst geleistet und deshalb geringere Nebengebühren bezogen haben oder
c) wegen der Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles während der anschließenden Dienstleistung geringere Nebengebühren bezogen haben als dem Durchschnitt während der vor Eintritt der Behinderung erbrachten Dienstleistung entspricht,
ist auf Antrag die der Ermittlung der Gutschrift zugrunde zu legende Summe von Nebengebührenwerten für das Jahr 1970 von der Landesregierung festzusetzen. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß binnen einem Jahr nach der Kundmachung dieses Gesetzes zu stellen.
(4) Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte nach Abs. 3 lit. a sind die vom Beamten in gleicher Verwendung bezogenen Nebengebühren maßgebend. Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte nach Abs. 3 lit. b ist von den Nebengebühren auszugehen, die vom Beamten während des Zeitraumes des Jahres 1972 bezogen wurden, in dem die erwähnten Gründe nicht gegeben waren.
(5) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 können Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden sind, berücksichtigt werden, wenn diese Dienstzeiten im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage (§ 176), Pflegedienstzulage (§ 177) oder ruhegenussfähige Dienstzulage (§ 138 Abs. 2) bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand diese Zulage nicht bezogen und die Gründe für den Wegfall dieser Zulage nicht vertreten zu hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, dass die zuletzt bezogene Zulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, sofern die Zulage nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 236 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen ist. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
a) Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegten Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen, soferne keine Vereinbarung nach lit. b geschlossen wurde;
b) wird eine Vereinbarung im Sinne der lit. a zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.
(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1975 verwiesen wird, treten an die Stelle dieser Verweisungen die entsprechenden Regelungen dieses Gesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
– Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023
– Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995
– Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2023
– Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023
– Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2023
– Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2022
– Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023
– Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2022
– Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022
– Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2023
– Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2018
– Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2023
– Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022
– Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 155/2020
– Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2023
– Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2022
– Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012
– Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000
– Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2022
– Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz-EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2021
– Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2023
– Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019
– Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2020
– Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255/1967, zuletzt geändert durch durch das Gesetz BGBl. Nr. 334/1993
– Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2021
– Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2019
– Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2023
– Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/2021
– Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2020
– Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 127/1999
– E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022
– Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2017
– Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 314/1994
– Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2023
– Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl.I Nr. 83/2018
– Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2023
– Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 177/2021
– Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2023
– Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 202/2021
– Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023
– Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023
– Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2023
– Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2022
– Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018
– Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 207/2022
– Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015
– Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023
– Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz, BGBl. I Nr. 215/2022
– Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023
– Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023
– Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2021
– Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2023
– Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023
– Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022
– Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2023
– Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 334/1993
– Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023
– Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 110/1993
– Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2023
– Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018
– Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2023
– Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2023
– Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022
– Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022
– Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009
– Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 174/2022
– Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2005
– Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2023
– Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2002
– Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016
– Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2023
– Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2013
– Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023
– Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023
– Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 207/2022
– Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 208/2022
– Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2022
(3) Soweit im Kärntner Dienstrechtsgesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) entfällt.
(2) Gemeindebedienstete und Gemeindeverbandsbedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – der Landesregierung.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
1. in einem Dienstverhältnis zum Land,
2. in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, bei dem das Land den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil trägt und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten selbst durchführt,
3. in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger,
4. in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei der Dienstnehmer dem Land zur Dienstleistung überlassen wird,
stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zu verarbeiten und zu einem anderen in Abs. 2 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige und Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.
(2) Eine Verarbeitung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss
1. zum Zweck der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens des öffentlichen Dienstes,
2. zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder
3. zum Zweck der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt
erforderlich sein.
(3) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation im Beschäftigungskontext darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, der in Abs. 1 iVm Abs. 4 genannten betroffenen Personen verarbeitet, übermittelt und weiterverarbeitet werden. Die Landesregierung ist ermächtigt im Zentralen Personenstandsregister Abfragen der eingetragenen Todesfälle und Todeserklärungen durchzuführen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von
1. Lehrern für öffentliche Pflichtschulen,
2. Lehrern für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen
bestimmt sind.
(5) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Rechtsträger und Organe des Landes, die mit der Ausübung der Diensthoheit und mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes und von Arbeitgeberbefugnissen gegenüber Personen nach Abs. 4 betraut sind.
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Kärnten in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.
(1) § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 6, § 143 Abs. 1 und 2, § 145 und § 165 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Beamte, die seit 1. Juni 1985 nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 35/1985, und dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommen worden sind und bei denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 6, § 143 Abs. 1 und 2, § 145 und § 165 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Beamten mit 1. Juni 1985 in Kraft.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Bei Beamten iSd Art. II Abs. 5 bis 7 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/1995 ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 145 Abs. 1 K-DRG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in § 145 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb entfällt. Bei Beamten, welchen vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt. Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung iSd Abs. 2 hat bei Beamten, bei welchen eine Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 145 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, und nach Art. VI des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2011 bereits erfolgt ist, nicht zu erfolgen.
(4) Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,
1. sind die §§ 143 und 145 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach § 145 dieses Gesetzes in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,
2. ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach § 70 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 sowie § 70 Abs. 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 nicht anzuwenden,
3. ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 nicht anzuwenden,
4. sind § 70 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und § 165 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
5. ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, wenn diesen Personen vor 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, weiterhin in der am 31. Dezember 1986 geltenden Fassung anzuwenden,
6. ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 165 Abs. 2 dieses Gesetzes und des Dienstalters nach § 70 dieses Gesetzes § 145 Abs. 1 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge. Sofern die Einstufung gemäß Abs. 2 zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den im letzten Monat vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezügen führt, bleiben die zuletzt bezogenen Bezüge gewahrt, bis die sich aus der Einstufung gemäß Abs. 2 ergebenden Bezüge die gewahrten Bezüge erreichen.
Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 149 oder gemäß § 267 anzurechnen.
Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1) folgende besondere Ernennungserfordernisse zu erfüllen:
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
1.1 Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplomgrades nach § 35 AHStG oder den Erwerb eines aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder
b) den Erwerb eines aufgrund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades nach § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz.
1.2 Zusätzliche zum Erfordernis der Z 1.1
für die Verwendung | Erfordernis |
a) als Apotheker | die erforderliche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf; |
b) als Leiter von Apotheken | zusätzlich zu lit. a. die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke; |
c) als Arzt | die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes |
1.3 Eine Nachsicht von den in Z 1.2 lit. a bis c angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen.
1.4 Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Krankenanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
2.1 Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit und das Zeugnis über die Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder einen abgeschlossenen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 6 Fachhochschulgesetz ersetzt.
2.1a Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969,
b) erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl.Nr. 292/1985.
2.2 entfällt.
2.3
für die Verwendung | Erfordernis |
a) im medizinisch-technischen Dienst | zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.1 die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz BGBl.Nr. 102/1961, oder nach dem Gesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 460/1992; |
b) im sozialen Betreuungsdienst | das Erfordernis der Z 2.1 wird ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe; in die gemäß Z 2.2 erforderliche Zeit von acht Jahren können Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit außerhalb des Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband eingerechnet werden. |
2.4 Für alle Verwendungen (ausgenommen medizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
3.1
a) Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
3.1a Die Ernennungserfordernisse der Z 3.1 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969,
b) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und
c) erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
3.2 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
3.2.1 Verwaltungsfachkraft:
Ausführung von administrativen Einzel- oder Teilaufgaben unter vorwiegend mittelbarer Fachaufsicht im Verwaltungswesen, die ein entsprechendes Fachwissen bzw. einen gewissen fachlichen und organisatorischen Überblick im Arbeitsablauf erfordern.
Ernennungserfordernisse:
a) Abschluß einer mittleren Schule oder kaufmännischen Lehre nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, und
b) überwiegende Verwendung als Verwaltungsfachkraft
3.2.2 Bürofachkraft:
Ausführung des qualifizierten Sekretariats- und Schreibdienstes sowie Durchführung von fachbezogenen administrativen Einzel- oder Teilaufgaben unter vorwiegend mittelbarer Fachaufsicht:
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.1a) und
b) überwiegende Verwendung als Bürofachkraft
3.2.3 Kanzleileiter:
Leitung einer Groß- bzw. Sammelkanzlei, welche die Kanzleigeschäfte für mindestens zehn Sachbearbeiter erledigt, mindestens 5.000 Grundzahlen oder mindestens 20.000 Ordnungsnummern oder mindestens 50.000 Fremdzahlen bearbeitet und die insgesamt - einschließlich des Kanzleileiters - mit mindestens drei Kanzleikräften besetzt ist.
Vertreter des Kanzleileiters:
Stellvertretende Leitung einer Groß- bzw. Sammelkanzlei, welche die Kanzleigeschäfte für mindestens 15 Sachbearbeiter erledigt und die insgesamt - einschließlich des Kanzleileiters und Vertreters - mit mindestens fünf Kanzleikräften besetzt ist.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.1a) und
b) überwiegende Verwendung als Kanzleileiter oder als Vertreter des Kanzleileiters
3.2.4 Fachtechniker:
Ausführung von technischen Einzel- oder Teilaufgaben unter vorwiegend mittelbarer Fachaufsicht in den Bereichen Bauvorbereitung, Bauaufsicht und Bauabrechnung oder im technischen Aufsichts- oder Prüfwesen, die ein entsprechendes Fachwissen bzw. einen gewissen fachlichen und organisatorischen Überblick im Arbeitsablauf erfordern.
Ernennungserfordernisse:
a) Abschluß einer mittleren technischen Schule oder einer Lehre als technischer Zeichner nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen, BGBl.Nr. 268/1975, wird oder erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung und
b) überwiegende Verwendung als Fachtechniker
3.2.5 Fachlaborant:
Ausführung von Einzel- oder Teilaufgaben in den Bereichen Probenentnahme, chemische oder physikalische Untersuchungen und deren Auswertung unter vorwiegend mittelbarer Fachaufsicht, die ein entsprechendes Fachwissen bzw. einen gewissen fachlichen und organisatorischen Überblick im Arbeitsablauf erfordern.
Ernennungserfordernisse:
a) Abschluß einer Lehre als Chemielaborant nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, und
b) überwiegende Verwendung als Fachlaborant
3.2.6 Verwaltungsassistent:
Versehen des Dienstes als Verwaltungsfachkraft sowie einfacher technischer Arbeiten in Bauhöfen und Meistereien.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.1a) oder 3.2.4a) und
b) überwiegende Verwendung als Verwaltungsassistent
3.2.7 Werkmeister:
Leitung einer zentralen Kfz-Werkstätte.
Ernennungserfordernisse:
a) Ablegung der Meisterprüfung in der Sparte Metallverarbeitung nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, und
b) überwiegende Verwendung als Werksmeister
3.2.8 Elektromeister:
Leitung des elektrotechnischen und elektronischen Erhaltungs- und Überwachungsdienstes in einer Autobahnmeisterei.
Ernennungserfordernisse:
a) Ablegung der Meisterprüfung in der Sparte Elektrotechnik nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, und
b) überwiegende Verwendung als Elektromeister
3.2.9 Medizinisch-technische Fachkraft:
Ernennungserfordernisse:
a) Diplom über die Ausbildung nach den §§ 38 bis 41 des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr.102/1961, und
b) überwiegende Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft
3.2.10 Pfleger an den psychiatrischen Außenstellen des Landes:
Ernennungserfordernisse:
a) Qualifikationsnachweis nach §§ 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 und
b) überwiegende Verwendung als Pfleger
3.3 Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1969,
b) in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
c) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
4.1 Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.
4.2 Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
4.3
4.3.1 Schreibkraft:
Schreibdienst nach Vorlage, Stenogramm- oder Phonodiktat oder vorgegebenen Textblöcken; einfacher Sekretariatsdienst.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.1a) und
b) überwiegende Verwendung als Schreibkraft
4.3.2 Kanzleikraft:
Protokollführung einschließlich Aktenablage und -ausgabe.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.1a) und
b) überwiegende Verwendung als Kanzleikraft
4.3.3 Telefonist, Portier:
Ernennungserfordernisse:
a) die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten und
b) überwiegende Verwendung als Telefonist oder als Portier
4.3.4 Hilfstechniker:
Mithilfe bei der Ausführung technischer Arbeiten nach engen Vorgaben bzw. unter vorwiegend unmittelbarer Fachaufsicht.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.4a) und
b) überwiegende Verwendung als Hilfstechniker
4.3.5 Hilfslaborant:
Mithilfe bei der Ausführung von Laborarbeiten nach engen Vorgaben bzw. unter vorwiegend unmittelbarer Fachaufsicht.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.5a) und
b) überwiegende Verwendung als Hilfslaborant
4.3.6 Hilfserzieher:
Mithilfe im Erzieherdienst nach engen Vorgaben bzw. unter vorwiegend unmittelbarer Fachaufsicht.
Ernennungserfordernisse:
a) die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten und
b) überwiegende Verwendung als Hilfserzieher
4.3.7 Mitarbeiter nach einer achtjährigen Tätigkeit nach Z 5 im Landesdienst.
4.4 Für alle Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Eignung für die vorgesehene Verwendung (Amtsbote).
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Soweit nicht die Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen zur Anwendung kommen, gelten als Ernennungserfordernisse die allgemeinen Bestimmungen.
6.1 Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung.
6.2 Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
6.3 Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Z 6.1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P 2 verlangt werden kann.
6.4.1 Werkstättenleiter:
Leitung einer Werkstätte an einer dezentralen Betriebsstätte.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.7a) und
b) überwiegende Verwendung als Werkstättenleiter
6.4.2 Spezialpartieführer:
Leitung einer Bedienstetengruppe, der ausschließlich Mitarbeiter nach Z 7 oder Z 8 angehören.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.7a) und
b) überwiegende Verwendung als Spezialpartieführer
6.4.3 Mitarbeiter nach Z 7.4.2 nach einer zweijährigen Verwendung im Landesdienst.
6.4.4 Mitarbeiter nach Z 7.4.1 oder Z 8.1 nach einer sechsjährigen Verwendung als Stellvertreter eines Werkmeisters oder eines Elektromeisters.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Soweit nicht die Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen zur Anwendung kommen, gelten als Ernennungserfordernisse die allgemeinen Bestimmungen.
7.1 Erlernung eines Lehrberufes und
a) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf;
b) Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter, Spezialarbeiter oder als Schichtführer.
7.2 Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
7.3 Die Tätigkeit als Spezialarbeiter im Sinne der Z 7.1 lit. b liegt vor bei Verwendung mit Arbeitern, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Verwendungsgruppe P 3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf und Feinmechaniker für Spezialgeräte. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist von der Landesregierung festzusetzen.
7.4.1 Facharbeiter mit Meisterprüfung:
Ernennungserfordernisse:
a) Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, und
b) überwiegende Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf
7.4.2 Partieführer:
Leitung einer Bedienstetengruppe, der Mitarbeiter nach Z 8 angehören.
Ernennungserfordernisse:
a) Nachweis eines Lehrberufes in den Sparten Baugewerbe, Elektrobereich, Holzverarbeitung, Malergewerbe oder Metallverarbeitung nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, oder der Facharbeiteraufstiegsprüfung nach der Verordnung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, LGBl. Nr. 19/1984, und
b) überwiegende Verwendung als Partieführer
7.4.3 Kraftfahrer der Regierungsmitglieder, der Präsidenten des Kärntner Landtages und des Landesamtsdirektors nach fünfjähriger Verwendung in dieser Funktion, wenn sie den Nachweis einer Ausbildung für die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben erbringen und mit Sicherheitsaufgaben betraut sind.
7.4.4 Mitarbeiter nach einer fünfjährigen Verwendung nach Z 8.1 oder Z 8.3.1.1 im Landesdienst.
7.4.5 Mitarbeiter nach einer sechsjährigen Verwendung nach Z 8.3.1.2 oder Z 8.3.2 im Landesdienst.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Soweit nicht die Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen zur Anwendung kommen, gelten als Ernennungserfordernisse die allgemeinen Bestimmungen.
8.1 Erlernung eines Lehrberufes und überwiegende Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
8.2 Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
8.3.1 Kraftfahrer:
8.3.1.1 Lenker eines Lastkraftfahrzeuges oder eines Spezialfahrzeuges:
Ernennungserfordernisse:
a) Nachweis der abgeschlossenen Lehre als Berufskraftfahrer oder der Erlernung eines Lehrberufes aus dem Bereich Technik/Gewerbe oder der Facharbeiteraufstiegsprüfung nach der Verordnung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, LGBl. Nr. 19/1984, und
b) entsprechende Lenkerberechtigung und
c) überwiegende Verwendung als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges oder eines Spezialfahrzeuges
8.3.1.2 Lenker eines Personenkraftfahrzeuges:
Ernennungserfordernisse:
a) Berechtigung zur Lenkung eines Personenkraftfahrzeuges und
b) überwiegende Verwendung als Lenker eines Personenkraftfahrzeuges
8.3.2 Arbeiter mit spezifischer Tätigkeit:
8.3.2.1 Streckenwart:
Streifendienst auf Straßen mit Zustandskontroll- und Erhaltungstätigkeit.
8.3.2.2 Straßenfacharbeiter:
Erhaltungsdienst auf Straßen in überwiegend spezifischer Verwendung.
8.3.2.3 Stützpunktfacharbeiter:
Erhaltungsdienst auf Straßen in überwiegend spezifischer Verwendung von einem Stützpunkt aus.
8.3.2.4 Magazineur, Lagerwart:
Material- und Geräteverwaltung einschließlich der Führung von Aufschreibungen.
8.3.2.5 Schulwart, Hauswart:
Material- und Geräteverwaltung bei Schul- bzw. Amtsgebäuden einschließlich der Besorgung von Aufsichts-, Wartungs- und Schließdiensten.
Ernennungserfordernisse:
a) Nachweis eines Lehrberufes nach Z 7.4.2a) oder der Facharbeiteraufstiegsprüfung und
b) Verwendung als Arbeiter mit überwiegend spezifischer Tätigkeit
8.3.2.6 Mitarbeiter nach einer fünfjährigen Verwendung nach Z 9.1 im Landesdienst, wenn die Erlernung eines Lehrberufes nachgewiesen wird. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Soweit nicht die Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen zur Anwendung kommen, gelten als Ernennungserfordernisse die allgemeinen Bestimmungen.
9.1 Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet (Hausarbeiter, Hilfsarbeiter, Straßenwärter, Bauhofwart).
9.2.1 Mitarbeiter nach Z 10 nach einer fünfjährigen Verwendung im Behinderten-Förderungszentrum des Landes Kärnten.
9.2.2 Mitarbeiter nach Z 10 nach einer sechsjährigen Verwendung im Landesdienst.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Eignung für die vorgesehene Verwendung als handwerkliche Hilfskraft und überwiegende Verwendung als handwerkliche Hilfskraft (Reinigungskraft, ungelernte Arbeitskraft).
Für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
Bei Verwendung als | Verwendungsbezeichnung |
Landesamtsdirektor | Landesamtsdirektor |
Stellvertreter des Landesamtsdirektors | Landesamtsdirektor-Stellvertreter |
Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten des Sanitätswesens betrauten Abteilung* | Landessanitätsdirektor |
Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten des Forstwesens betrauten Abteilung* | Landesforstdirektor |
Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens betrauten Abteilung* Leiter der mit dem Bau und der Erhaltung der Landesstraßen betrauten Abteilung Leiter der Organisationseinheit Personalangelegenheiten des Amtes der Landesregierung Leiter Katastrophenschutz Strahlenschutzbeauftragter | Landesveterinärdirektor Landesstraßendirektor Personaldirektor Katastrophenschutzbeauftragter Landesstrahlenschutzbeauftragter |
Bediensteter, der mit der Inspektion der Landes-Sozialarbeiter betraut ist | Landes-Sozialinspektor |
Bediensteter, der mit der Inspektion von Kindergärten betraut ist | Landeskindergarteninspektor |
Leiter des Sekretariates des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters, Landesrates) | Büroleiter des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters, Landesrates) |
Leiter des Landtagsamtes Leiter einer Musikschule des Landes Kärnten, Leiter des Behinderten-Förderungszentrums des Landes Kärnten und des Instituts für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten | Landtagsdirektor Direktor (der) des (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle bzw. unter Hinzufügung eines Hinweises auf den Sitz der jeweiligen Musikschule des Landes) |
Leiter des Landessportsekretariates | Landessportdirektor |
Leiter einer Bezirkshauptmannschaft | Bezirkshauptmann |
Stellvertreter des Leiters einer Bezirkshauptmannschaft | Bezirkshauptmann-Stellvertreter |
Bediensteter, der mit der Besorgung des inneren Dienstes einer Bezirkshauptmannschaft betraut ist | Verwaltungsdirektor |
Leiter einer Krankenabteilung einer Landeskrankenanstalt | Primararzt der ... |
Leiter einer sonstigen selbständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung | Leiter (der) des (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle) |
Ärztlicher Leiter einer Landeskrankenanstalt | Med. Direktor |
Leiter des Pflegedienstes | Pflegedirektor |
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Landeskranken-anstalt Leiter einer Bezirksforstinspektion | Verwaltungsdirektor Bezirksforstinspektor |
Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten der Almwirtschaft betrauten Abteilung* | Alminspektor |
*Bei den mit * gekennzeichneten Verwendungen steht das Recht zur Führung der Verwendungsbezeichnung dem mit diesen fachlichen Angelegenheiten betrauten Unterabteilungsleiter oder Sachgebietsleiter zu, sofern eine entsprechende Unterabteilung oder ein entsprechendes Sachgebiet eingerichtet ist.
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 145 Abs. 2 Z 7 beträgt:
a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025.
Stufe | Bemessungsgrundlage in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V | Prozentsatz |
1 | bis 33,6578 % | 3,2786 % |
2 | 33,6579 % bis 49,8433 % | 4,1196 % |
3 | 49,8434 % bis 66,0350 % | 4,9427 % |
4 | 66,0351 % bis 98,4093 % | 6,5960 % |
5 | 98,4094 % bis 146,9500 % | 8,2309 % |
6 | ab 146,9501 % | 9,8812 % |
in den Dienstklassen | Prozentsatz |
III bis V | 6,4424 % |
VI bis IX | 8,1905 %“ |
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025
1. Das amtliche Kilometergeld gemäß § 194 Abs. 3 beträgt für Motorfahrräder und Motorräder sowie für Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge 0,50 Euro je Fahrkilometer.
2. Der Zuschlag gemäß § 194 Abs. 4 für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, beträgt 0,15 Euro je Fahrkilometer.
(1) Es treten in Kraft:
1. § 305b Abs. 1 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
2. § 121 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
3. die Abschnittsbezeichnung VII. Abschnitt und § 77 Abs. 1 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
4. § 78b Abs. 1 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes am 1. November 1992;
5. die Abschnittsbezeichnung 19. Abschnitt und § 147b Abs. 1 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
6. § 269 Abs. 1, 2 und 6 und § 305b Abs. 2 bis 5 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, der Entfall des § 269 Abs. 4 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 Abs. 2 bis 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 Abs. 2 bis 5 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b Abs. 2 bis 5 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 147b Abs. 2 bis 5 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2) Für im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 6 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.
(10a) § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 2 (§ 13 Abs. 1 des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Art. VI Z 14 (§ 90 des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;
2. Art. III Z 4 (§ 48 Abs. 5 des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;
3. Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;
4. Art. X (§ 92 Abs. 4 des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;
5. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.
(4) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.
(5) § 97 Abs. 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.
(6) Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(7) Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet § 93 Abs. 1 lit. j des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:
„j) mit Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;“
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 8 (§ 305b des K-DRG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
2. Art. II Z 48, 49, 50 (§ 121 Abs. 2 und Abs. 5 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
3. Art. III (§ 77 des K-GBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
4. Art. IV Z 2, 3, 4 (§ 78b des K-GVBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
5. Art. V (§ 147b des K-StBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
6. Art. II Z 7 (§ 41 Abs. 1a des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
7. Art. II Z 3, 4, 5, 9, 10, 13, 16, 17, 18, 22, 46, 54 (§ 7, die Abschnittsbezeichnung III, § 41 Abs. 2 Z 8 und Z 10, § 42 Abs. 2a, Abschnitt IIIa, die Abschnittsbezeichnung IIIb, §§ 82a, 88 Abs. 1, 120b, Anlagen 16 und 17 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. VII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022;
8. Art. II Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. IV Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a des K-GVBG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2020;
9. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2) Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 305b des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, sind § 305b Abs. 5 des K-DRG 1994, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 Abs. 4 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 Abs. 5 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b Abs. 4 des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b Abs. 5 des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.
(3) Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd § 145 Abs. 11 und 12 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes oder § 41 Abs. 12 und 13 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird bei Bediensteten,
1. wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Abs. 1 Z 9 genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
2. wenn der Antrag nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten
wirksam.
(5) Für besoldungs- und entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungs- oder entgeltrechtlichen Stellung wegen der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 erwachsen, ist der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zu dem in Abs. 4 Z 1 genannten Zeitpunkt nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 149 K-DRG 1994, § 55 K-LVBG 1994 und § 47 K-GVBG anzurechnen.
(6) § 50o Abs. 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II Z 15 dieses Gesetzes gilt nicht für Vertragsbedienstete, die bereits am 1. November 1998 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen. Auf diese Bediensteten ist § 97 Abs. 1 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/1997, weiterhin anzuwenden.
(7) Vertragsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land befinden, und vor dem Ablauf des 1. Jänner 2022 die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, sind abweichend von § 42 Abs. 2a des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.
(8) Wird eine Optionserklärung iSd § 120b Abs. 1 des K-LVBG 1994 idF des Art. II dieses Gesetzes bis 30. Juni 2022 abgegeben, wird sie abweichend von § 120b Abs. 2 idF des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam.
(9) Verordnungen nach Abschnitt IIIa des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.
(10) Für am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.
(1) Art. II bis VII treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Personen, die im August 2022 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum gehabt haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 960 € | 14,2% des Gesamtpensionseinkommens |
über 960 € bis zu 1 199,99 € | Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt |
1 200 € bis zu 1 799,99 € | 500 € |
1 800 € bis zu 2 250 € | Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt |
(3) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 2 ist die Summe aller im August 2022 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
1. nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 256 K-DRG 1994, und
2. nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG) mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 36 K-BG.
(4) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
(5) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 11 (betreffend § 124 K-LVBG 1994), Art. III (betreffend § 83b K-GBG), Art. IV Z 3 (betreffend § 77b K-GVBG), Art. V Z 8 (betreffend § 128b K-GMG) und Art. II Z 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;
2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2) (entfällt)
(3) Die Informationen nach
a) § 6a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
b) § 7a des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes,
c) § 10a des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und
d) § 11a des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Informationen nach
a) § 39a Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
b) § 23 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und
c) § 51 Abs. 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Entsendung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 1.666,66 € | 30 % des Gesamtpensionseinkommens |
über 1.666,66 € bis zu 2.000 € | 500 € |
ab 2.000 € bis zu 2.500 € | ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt |
(6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
1. nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulage nach § 253 K DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 256 K-DRG 1994, und
2. nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99/1992, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 36 K-BG.
(7) Die Direktzahlung nach Abs. 5 ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
(8) Die Direktzahlung nach Abs. 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2021, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 23/1973, haben. Die Direktzahlung nach Abs. 5 zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.
(9) Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd § 124b Z 408 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.
(10) Die Teuerungsprämie nach Abs. 9 ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(11) Haben die in Abs. 9 angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie
1. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, oder
2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Abs. 9.
(12) Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß § 41 Abs. 5a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.
(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
1. Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S 105,
2. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 4 (betreffend den Entfall des § 15 K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und Art. I Z 5 und 6 (betreffend § 15b K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2025;
2. Art. II Z 23 (betreffend § 42 Abs. 10 K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2027;
3. Art. II Z 66 (betreffend Anlage 14 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
4. Art. IX Z 1 dieses Gesetzes (betreffend die Änderung des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 1. Jänner 2023;
5. Art. IX Z 2 dieses Gesetzes (betreffend den Entfall des Art. VIII Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 31. Dezember 2023;
6. Art. II Z 40 (betreffend den Entfall des § 73 Abs. 4b letzter Satz und § 73 Abs. 4c und 4d K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2022;
7. Art. I Z 17 (betreffend § 79 Abs. 1c K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und Art. II Z 39 (betreffend § 73 Abs. 2b K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Dezember 2023;
8. Art. II Z 61, 63, 64 und 65 (betreffend Anlage 10 Z 10, 11, 25, 26, 27 und Anlage 11 Z 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. September 2023;
9. Art. II Z 55 und 56 (betreffend § 124 K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes), Art. III Z 23 und 24 (betreffend § 83b K-GBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. IV Z 21 und 22 (betreffend § 77b K-GVBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. V Z 22 und 23 (betreffend § 128b K-GMG in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
10. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2) Nachzahlungen, die aufgrund des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022, in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes gebühren, sind spätestens bis zum Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten auszuzahlen.
(3) Dienstzulagen, die einem Bediensteten nach dem K-GBG und dem K-GVBG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 27 Abs. 4 des K-GBG und des § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes gewährt werden oder vor diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben von § 27 Abs. 4 des K-GBG und § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes unberührt.
(4) Mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz und dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird.
(2) Art. II Z 2 (betreffend § 42 Abs. 5 und 6 K-LVBG 1994) dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(3) Auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der vor dem 1. Juli 2024 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten ist, hat eine Neueinstufung nach § 42 Abs. 5 und 6 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn dies für den Vertragsbediensteten zu einer Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung führt. Eine Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung wird mit 1. Juli 2024 wirksam.
(4) Mit dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, und mit dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes, wird die Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33 umgesetzt.