(1) Für Dienstreisen mit einer Dauer von bis zu fünf Stunden gebührt keine Tagesgebühr.
(2) Die Höhe der Tagesgebühr beträgt:
a) bei einer Dienstreise in der Dauer von mehr als fünf bis zwölf Stunden: 10,-- Euro, für Bedienstete in handwerklicher Verwendung im Straßendienst 11,50 Euro,
b) bei einer Dienstreise in der Dauer von mehr als zwölf bis 24 Stunden: 20,-- Euro, für Bedienstete in handwerklicher Verwendung im Straßendienst 23,-- Euro.
(3) Wird die Verpflegung des Beamten durch Dritte unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 2 gebührende Tagesgebühr jeweils für das Mittagessen und das Abendessen um 10,-- Euro zu kürzen.
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