§ 266a § 266aAnrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Wird eine Entscheidung über eine Ruhestandsversetzung nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestandes empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen
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