§ 283 § 283Wirksamkeit der Anrechnung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§ 283 § 283Wirksamkeit der Anrechnung — K-DRG 1994
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
§ 283 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 283 § 283Wirksamkeit der Anrechnung
…§ 283 Wirksamkeit der Anrechnung Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.…
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