(1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte der Verwendungsgruppe P 1 bis P 3 – die Dienstklassen III und IV, der Verwendungsgruppen P 4 und P 5 – die Dienstklasse III. § 173 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 8 festgesetzt.
(4) Für das Gehalt der Dienstklasse IV sind die in der Anlage 4 für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch die Landesregierung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
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