(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 306 § 306Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag
…des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 149 oder gemäß § 267 anzurechnen.…
§ 244d § 244dMeldung des Einkommens
…nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten. ( LGBl. Nr. 62/2005, Art. II Z 5 ) (3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 267 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.…