§ 137 § 137Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§ 137 § 137Zuständigkeit — K-DRG 1994
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.
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