§ 234 § 234Anspruch auf Ruhegenuß
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem und dem VI. Teil gebührenden Zulagen bilden den Ruhebezug des Beamten.
(3) entfällt.
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