§ 10 § 10entfällt.
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 4 § 4Ernennungserfordernisse
…schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen. (9) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten…