§ 4a § 4aAnerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat .
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