§ 122 § 122Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§ 122 § 122Abgabenfreiheit — K-DRG 1994
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
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