(1) Das Ziel der Führungskräfteschulung ist es, Landesbediensteten
a) die mit leitenden Funktionen iSd Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, betraut sind oder
b) die aufgrund ihrer sonstigen Funktionen im Landesdienst befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung von Verwaltungsaufgaben zu treffen oder wesentlich zu beeinflussen, oder
c) die nach ihrer Ausbildung und ihrer Verwendung künftig für eine Funktion nach lit. a oder lit. b in Betracht kommen,
die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu eröffnen.
(2) Die Führungskräfteschulung hat in Form von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftelehrgängen zu erfolgen.
(3) Die Führungskräfteschulung darf nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere folgende Inhalte umfassen:
a) Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflußfaktoren auf die öffentliche Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
b) Grundzüge der Organisationsentwicklung, Analyse und Steuerung komplexer Organisationen,
c) Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen,
d) Budgetierung, Finanzierung, Rechnungs- und Vergabewesen,
e) Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie.
(4) Die Teilnahme von Beamten an Führungskräftelehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.
(5) Zu Führungskräftelehrgängen sind Beamte iSd Abs. 1 auf Antrag zuzulassen, wenn
a) deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzungen des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im dienstlichen Interesse gelegene Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten lässt, die für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlich sind, und
b) sie eine mindestens fünfjährige Verwendung im Landesdienst nachweisen.
(6) Von der Voraussetzung nach Abs. 5 lit. b darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(7) § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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