LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994§ 131

§ 131§ 131Verschlechterungsverbot

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden .

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