§ 131 § 131Verschlechterungsverbot
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§ 131 § 131Verschlechterungsverbot — K-DRG 1994
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden .