(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte
der Verwendungsgruppe C – die Dienstklasse IV,
der Verwendungsgruppe B – die Dienstklassen IV und V,
der Verwendungsgruppe A – die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 179 § 179Erreichung eines höheren Gehaltes
…Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch Vorrückung (§§ 143 und 144), Zeitvorrückung (§ 180), Beförderung (§ 181), Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 146 Abs. 1 bis 4 und § 182) und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen…