§ 95 § 95Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission
1. gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl.Nr. 29/1984, und
2. gemäß § 68 Abs. 2 AVG
obliegt abweichend von § 13 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.
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