(1) Die von einer Maßnahme nach § 42b Abs. 1 lit. a Z 1 betroffenen Beamten haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem Dienstverhältnis auf den Rechtsträger über.
(2) Der Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger wird mit dem vom Beamten in der Optionserklärung bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten und spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Wirksamkeit der Zuweisung wirksam. Wird in der Optionserklärung kein Wirksamkeitstermin bestimmt, so geht das Dienstverhältnis mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten auf den Rechtsträger über. Wird die Optionserklärung vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach § 42 b Abs. 1 lit. a Z 1 abgegeben, so wird sie frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Maßnahme wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung. Die Wahrnehmung des Optionsrechts gilt als Austrittserklärung im Sinne des § 21.
(3) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für Landesbeamte nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist. Für Abfertigungsansprüche und Ansprüche auf Zusatzpension, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Übergangs bzw. den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Forderungen des Landes gegenüber den Bediensteten, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen, sind dem Land vom neuen Inhaber zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 42f § 42fOptionsrecht
(1) Die von einer Maßnahme nach § 42b Abs. 1 lit. a Z 1 betroffenen Beamten haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte un…
§ 42b § 42bVoraussetzungen der Zuweisung
…Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 42f) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn der Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt. (6) Die Landesregierung darf eine dauernde Zuweisung mit Bescheid widerrufen…
§ 42c § 42cRechtsstellung der zugewiesenen Beamten
…1) Die zugewiesenen Beamten, die von einem Optionsrecht (§ 42f) keinen Gebrauch gemacht haben, verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Beamten…