§ 28 § 28Prüfungskommission
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Landesregierung
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen – nach Maßgabe der Prüfungsgebiete erforderlichen – Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
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