§ 235 § 235 Ermittlung des Ruhegenusses
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
V. Teil Pensionsrecht
2. Abschnitt Ruhebezug § 234 Anspruch auf Ruhegenuß
§ 235 § 235 Ermittlung des Ruhegenusses
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
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