§ 179 § 179Erreichung eines höheren Gehaltes
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
Vorrückung (§§ 143 und 144),
Zeitvorrückung (§ 180),
Beförderung (§ 181),
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 146 Abs. 1 bis 4 und § 182) und
Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 146 Abs. 5).
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