K-DRG 1994
Gliederung
III. Teil Gehaltsrecht
2. Abschnitt Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung Unterabschnitt A Beamte der Allgemeinen Verwaltung
§ 179 § 179 Erreichung eines höheren Gehaltes
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
Vorrückung (§§ 143 und 144),
Zeitvorrückung (§ 180),
Beförderung (§ 181),
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 146 Abs. 1 bis 4 und § 182) und
Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 146 Abs. 5).
Rückverweise