§ 179 § 179Erreichung eines höheren Gehaltes
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§ 179 § 179Erreichung eines höheren Gehaltes — K-DRG 1994
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
Vorrückung (§§ 143 und 144),
Zeitvorrückung (§ 180),
Beförderung (§ 181),
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 146 Abs. 1 bis 4 und § 182) und
Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 146 Abs. 5).
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