(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51 oder 52 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51, 52 oder 55a zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 51 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 51 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
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