(1) Dieses Gesetz ist – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen (Beamten).
(2) Die Bestimmungen des V. Teiles sind auf die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(3) Die Bestimmungen des VI. Teiles sind auf die Ansprüche von Nebengebührenzulagen von Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(4) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Landeslehrer und die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ausgenommen.
(5) §§ 48a bis 48f und § 50 finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 166 § 166Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
…1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, angeführt sind, der…
§ 305 § 305Datenverarbeitung
…1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten…
§ 232a § 232aÜbermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
…1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, personenbezogene Daten über Einkünfte…