(1) Dieses Gesetz ist – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen (Beamten).
(2) Die Bestimmungen des V. Teiles sind auf die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(3) Die Bestimmungen des VI. Teiles sind auf die Ansprüche von Nebengebührenzulagen von Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(4) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Landeslehrer und die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ausgenommen.
(5) §§ 48a bis 48f und § 50 finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden