(1) Hat der Beamte bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung des Beamten gewährleistet wird.
(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
Anl. 1
…Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind nachzuweisen durch: a) den Erwerb eines Diplomgrades nach § 35 AHStG oder den Erwerb eines aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom…