§ 57 § 57Ärztliche Untersuchung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§ 57 § 57Ärztliche Untersuchung — K-DRG 1994
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Landesregierung einer ärztlichen (fachärztlichen) Untersuchung zu unterziehen.
§ 57 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 57 § 57Ärztliche Untersuchung
…§ 57 Ärztliche Untersuchung Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf…
Rückverweise