§ 57 § 57Ärztliche Untersuchung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Landesregierung einer ärztlichen (fachärztlichen) Untersuchung zu unterziehen.
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