§ 294 § 294Abfindung
In Kraft seit 01. Januar 1995
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Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 1,5 Euro nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 290, 292 oder 293 ergebenden Nebengebührenzulage.
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