§ 238 § 238Ausmaß des Ruhegenusses
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 Prozent und
2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167 Prozent
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf
1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 236a Abs. 1, 2, 3 und 6 nicht übersteigen und
2. 36 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
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