K-DRG 1994
Gliederung
V. Teil Pensionsrecht
2. Abschnitt Ruhebezug § 234 Anspruch auf Ruhegenuß
§ 238 § 238 Ausmaß des Ruhegenusses
Rückverweise
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 Prozent und
2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167 Prozent
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf
1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 236a Abs. 1, 2, 3 und 6 nicht übersteigen und
2. 36 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
§ 238 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 238 § 238Ausmaß des Ruhegenusses
…§ 238 Ausmaß des Ruhegenusses (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich 1. für jedes weitere…