(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karen-zurlaub), wenn er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
2. einer in § 79b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 79b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) § 79 Abs. 1c Z 1 gilt nicht für Karenzurlaube gemäß Abs. 1 Z 1. Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(4) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das An-gehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(5) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung des Karenzurlaubes weggefallen sind. Der Beamte hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Beamten Rücksicht zu nehmen.
(7) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als dies die §§ 144 Abs. 4, 146 Abs. 1b, 165 Abs. 2 Z 1, 181 Abs. 1a, 237 Abs. 2b iVm 167 Abs. 4 vorsehen.
(8) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 79a § 79aKarenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karen-zurlaub), wenn er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, B…
§ 237 § 237Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
… 3 Z 2 bis zu dem in dieser Vorschrift festgelegten Höchstausmaß. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach § 79a sowie Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Zeiten eines Karenzurlaubes…
§ 37 § 37Nebentätigkeit
…Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt oder 3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 79a befindet, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.…
§ 55a § 55aPflegeteilzeit
…1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 79a Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate…