§ 137a § 137aEntscheidungsfristen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 14, 15a, 38 und 40 binnen drei Monaten, in den Angelegenheiten der §§ 29 Abs. 3, 94 Abs. 5, 105 Abs. 3, 125 Abs. 2 und 126 Abs. 1 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
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