K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
7. Abschnitt Disziplinarrecht § 96 Dienstpflichtverletzungen
§ 96
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 96 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 96 § 96Dienstpflichtverletzungen
…7. Abschnitt Disziplinarrecht § 96 Dienstpflichtverletzungen Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.…
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