§ 96 § 96Dienstpflichtverletzungen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§ 96 § 96Dienstpflichtverletzungen — K-DRG 1994
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Rückverweise