(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte ist beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Landesbediensteten mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung, die zweite Hälfte von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen. Kommt die Zentralpersonalvertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung nicht oder nicht im vollen Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über.
(3) entfällt.
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