§ 223 § 223Richtigkeit der Angaben
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Der Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und mit seiner Unterschrift oder der digitalen Genehmigung zu vermerken, ob ein Dienstreiseauftrag oder eine Dienstzuteilung vorgelegen ist und die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten worden sind. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.
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