§ 223 § 223Richtigkeit der Angaben — K-DRG 1994
(1) Der Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und mit seiner Unterschrift oder der digitalen Genehmigung zu vermerken, ob ein Dienstreiseauftrag oder eine Dienstzuteilung vorgelegen ist und die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten worden sind. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.
§ 223 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 223 § 223Richtigkeit der Angaben
…§ 223 Richtigkeit der Angaben (1) Der Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und mit seiner Unterschrift oder der digitalen Genehmigung zu vermerken, ob ein Dienstreiseauftrag oder eine…
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