§ 264 § 264 Kostenersatz
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
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